RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2018/02/0003

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3
FSG 1997 §37 Abs1
VStG §22 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Ablieferung der Lenkberechtigung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt oder bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (vgl. VwGH 16.9.2011, 2010/02/0245). Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung bedeutet "ohne Verzug", damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar (VwGH 5.9.2008, 2007/02/0353). Zusätzlich ist aber auch das Ende des strafbaren Verhaltens anzuführen (VwGH 7.9.2007, 2007/02/0191).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020003.L01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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