RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/07/0020

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
GSGG §11 Abs1
GSGG §12
GSLG Slbg §13
GSLG Slbg §14 Abs1 Z5
GSLG Slbg §14 Abs2
GSLG Slbg §15
GSLG Slbg §17 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Es ist denkbar, dass ein Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall der inhaltlichen Übereinstimmung des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides mit dem Vollversammlungsbeschluss eine Rechtsverletzung dahingehend geltend machen kann, dass sich im Zeitraum zwischen dem erwähnten Beschluss und dem Bescheid der Agrarbehörde die Sachlage (vgl. insbesondere die in § 14 Abs. 2 Slbg GSLG normierten Kriterien für die Bestimmung der Anteilsverhältnisse) in einer für ihn relevanten Weise geändert hat (weshalb ihm sein Stimmverhalten nicht mehr entgegen gehalten werden kann), ist doch für die Agrarbehörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich. Der alleinige Hinweis auf den seit einem Vollversammlungsbeschluss vergangenen Zeitraum oder eine bloße, nicht näher begründete Behauptung, die Sachlage habe sich in der Zwischenzeit geändert, wären jedoch nicht ausreichend; es bedarf vielmehr eines diesbezüglich konkreten, sachverhaltsbezogenen Vorbringens.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070020.L03

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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