TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/1 94/05/0293

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Mai 1994, Zl. KUVS-K1-634/9/94, betreffend eine Baustrafe (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer gehört ein Werkzeugschuppen mit einer Grundfläche von ca. 4,5m x 3,5m, einer Traufenhöhe von ca. 2,10m und einer Firsthöhe von 3,15m auf der Parzelle Nr. 913/7, KG A. In der Westfassade des Schuppens befindet sich eine kreisrunde verglaste Fensteröffnung mit einem Durchmesser von ca. 95 cm. Für diesen Werkzeugschuppen, allerdings ohne Fenster, liegt eine dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. März 1990 erteilte Baubewilligung vor.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 beantragte der Baureferent der Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer, weil er (u.a.) durch den Einbau des Fensters das Gebäude umgebaut und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 45 der Kärntner Bauordnung begangen habe.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe auf der Parzelle Nr. 913/7, KG A, in der Zeit von Mai bis Ende Juni 1991 einen bestehenden Werkzeugschuppen durch den Einbau eines Fensters in der Westfassade und die Neueindeckung des Daches in Kupferblech geändert bzw. ändern lassen und somit ein nach der Kärntner Bauordnung bewilligungspflichtiges bauliches Vorhaben ausgeführt bzw. ausführen lassen, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Damit habe er § 45 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 lit. b Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/69 in der geltenden Fassung, übertreten; über ihn wurde gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er auch die Höhe der über ihn verhängten Strafe bekämpfte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Februar 1994 abgeändert wurde wie folgt:

"Der Beschuldigte hat in der Zeit von Mai 1991 bis 24. Juni 1991 auf dem Grundstück .... durch den Einbau eines Fensters in der Westfassade des Werkzeugschuppens ein Gebäude geändert, somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung durchgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 lit. b Kärntner Bauordnung, LGBl. 48/1969 in der Fassung LGBl. 56/1985 begangen. Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. wird über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.500,-- verhängt...."

Der Berufungsbescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft am 20. Juni 1994, dem Beschwerdeführer am 27.Juni 1994 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1699/94, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erfolgten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 4 lit. b der Kärntner Bauordnung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, ausführlich dargelegt, daß die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt wird, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde und daß die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei hingegen nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen. Da die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer als Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG geregelten Frist und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erfolgte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Nicht unerwähnt soll weiters bleiben, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 lit. b Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 56/1985, annahm und gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 7.500,-- verhängte, das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG nicht beachtete. Im Tatzeitpunkt galt wohl jene Rechtslage, die die belangte Behörde herangezogen hat; zeigt allerdings die spätere Gesetzgebung, daß das Unwerturteil über das zur Zeit der Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden ist, so ist das günstigere Recht anzuwenden (siehe die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 741 f).

Nach der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage war die Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 4 lit. b Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, bewilligungspflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 5 der Kärntner Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 79/1979 bloß anzeigepflichtig. Gemäß § 45 Abs. 1 lit. b der Kärntner Bauordnung in der zuletzt genannten Fassung beging eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben ohne Baubewilligung oder der Wirksamkeit der Anzeige ausführte oder ausführen ließ; nach Abs. 2 dieser Bestimmung war eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Die belangte Behörde hat zwar richtig im Sinne der Novelle LGBl. Nr. 26/1992 von der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe abgesehen, aber verkannt, daß mit dem Gesetz LGBl. Nr. 88/1992, mit welchem die Kärntner Bauordnung geändert wurde, dem § 48 Abs. 1 Z. 3 folgende lit. g angefügt wurde:

"g) Vorhaben nach § 4 lit. b bis i ohne Baubewilligung oder Vorhaben nach § 5 ohne Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder ausführen läßt."

Jener § 48 in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 64/1992 sah nämlich in seinem Absatz 1 Z. 3 nur mehr einen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- vor.

Unabhängig davon, ob der Einbau des Fensters bloß anzeigepflichtig im Sinne des § 5 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 79/1979, oder bewilligungspflichtig im Sinne des § 4 lit. b leg. cit. war, betrug der Strafrahmen im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz S 30.000,--, und nicht, wie von der Berufungsbehörde angenommen, S 200.000,--. Allerdings hätte es für die Strafzumessung sehr wohl eine Rolle gespielt, ob das Vorhaben bloß anzeigepflichtig oder baubewilligungspflichtig war; diesbezüglich, nämlich zur Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes, liegen aber widersprüchliche Beweisergebnisse vor.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. September 1998

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050293.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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