RS Vwgh 2019/10/31 Ra 2019/20/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §24 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs5
VwGG §30
VwGG §30a
VwGG §61

Rechtssatz

Der "Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nach Unionsrecht" verfolgt erkennbar das Ziel, dem BFA die Abschiebung des Antragstellers (mindestens) so lang zu verbieten, bis der Antragsteller mithilfe eines in weiterer Folge im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe bestellten (oder bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe: selbst gewählten) Rechtsanwalts zur Einbringung einer Revision, verbunden mit einem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in der Lage ist. Dies lässt erkennen, dass sich der Antrag nicht akzessorisch zum Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe verhält, sondern zum Verfahren über die beabsichtigte Revision, die beim VwG einzubringen ist. Seinem Inhalt nach ist der Antrag so zu verstehen, dass bereits vor Revisionseinbringung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der über die Revision ergehenden Entscheidung begehrt wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten