RS Vwgh 2019/10/31 Ra 2019/20/0470

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §24 Abs1 Z2
VwGG §30
VwGG §30a
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Rechtssatz

Der VwGH ist für die Entscheidung über den "Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nach Unionsrecht" nicht zuständig. Eine Zuständigkeit kraft der im Antrag behaupteten "Akzessorietät zum Antrag auf Verfahrenshilfe" ist nicht zu erkennen. Die Zuständigkeit zur Erledigung des vorliegenden Antrags kann nicht von manipulativen und formalen Umständen wie der Verbindung zweier Anträge durch den Antragsteller im gleichen Schriftsatz abhängig gemacht werden, sondern muss sich am Inhalt des Antragsgegenstands ausrichten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200470.L00

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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