RS Vwgh 2019/11/25 Fr 2018/11/0009

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 steht einer Sichtweise dergestalt nicht entgegen, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des VwG auslösen kann. Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim VwG und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem VwG gemäß § 18 VwGVG 2014 Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem VwG übermitteln zu müssen, nicht - mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim VwG bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt - vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem VwG die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018110009.F01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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