RS Vwgh 2019/12/11 Ro 2019/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30

Beachte


Besprechung in:
WoBl 2/2022, S. 68-70;

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 98/14/0065, sowie der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geht klar hervor, dass die verfassungskonform einschränkende Interpretation des relativen Verlustausgleichverbotes in § 30 EStG 1988 der Verhinderung der Besteuerung fiktiver Einkünfte dient und demnach nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und dieser versteuert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130035.J02

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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