RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2017/11/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Soweit das VwG ausführt, es würden auch Tätigkeiten wie das Anschaffen, Einrichten und Ausstatten von Ordinationsräumlichkeiten

zur ärztlichen Tätigkeit gezählt, wenn deren Aufwand durch ärztliche Honorare abgedeckt werden könne, ist auf den Wortlaut des Erkenntnisses vom 18. Februar 1997, 96/11/0016, hinzuweisen, wo es heißt: "Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0121)." Damit wird entgegen der Ansicht des VwG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ärztliche Honorare unabhängig von ihrer Verwendung Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bleiben, nicht jedoch, dass das Anschaffen, Einrichten und Ausstatten von Ordinationsräumlichkeiten von vornherein zur ärztlichen Tätigkeit zählt. zur ärztlichen Tätigkeit gezählt, wenn deren Aufwand durch ärztliche Honorare abgedeckt werden könne, ist auf den Wortlaut des Erkenntnisses vom 18. Februar 1997, 96/11/0016, hinzuweisen, wo es heißt: "Daß sich ein Arzt etwa Ordinationsräumlichkeiten verschafft, diese einrichtet und ausstattet, Personal anstellt und dieses leitet, Partnerschaften mit anderen Ärzten eingeht, Kraftfahrzeuge anschafft etc., welchen Aufwand er durch seine ärztlichen Honorare abdeckt, macht diese auch nicht teilweise zu Einnahmen aus nicht ärztlicher Tätigkeit vergleiche VwGH 19.12.1996, 96/11/0121)." Damit wird entgegen der Ansicht des VwG lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ärztliche Honorare unabhängig von ihrer Verwendung Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bleiben, nicht jedoch, dass das Anschaffen, Einrichten und Ausstatten von Ordinationsräumlichkeiten von vornherein zur ärztlichen Tätigkeit zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L02

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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