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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ÄrzteG 1998 §109Rechtssatz
Bei dem durch den Verkauf der Ordinationsräume erzielten Gewinn handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988. Ein solcher läge nur vor, wenn die Revisionswerberin ihren Betrieb veräußert bzw. aufgegeben hätte (vgl. dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, mwN). Im Revisionsfall war der Betrieb der Ordination jedoch an einen anderen Standort verlegt worden. Lediglich die Ordinationsräume waren aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert worden.Bei dem durch den Verkauf der Ordinationsräume erzielten Gewinn handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988. Ein solcher läge nur vor, wenn die Revisionswerberin ihren Betrieb veräußert bzw. aufgegeben hätte vergleiche dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, mwN). Im Revisionsfall war der Betrieb der Ordination jedoch an einen anderen Standort verlegt worden. Lediglich die Ordinationsräume waren aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110141.L01Im RIS seit
07.02.2020Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020