RS Vwgh 2020/1/9 Ra 2018/17/0241

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Rechtssatz

Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170241.L02

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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