Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0701, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170241.L02Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020