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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6Rechtssatz
Nach der Judikatur des VfGH zu § 51e Abs. 3 VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Art. 6 MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben (vgl. VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu § 51e Abs. 3 VStG).Nach der Judikatur des VfGH zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Artikel 6, MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben vergleiche VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020