RS Vwgh 2019/9/24 Ra 2017/06/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §51e Abs3
VwGVG 2014 §44
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VfGH zu § 51e Abs. 3 VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Art. 6 MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben (vgl. VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu § 51e Abs. 3 VStG).Nach der Judikatur des VfGH zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG wäre es verfassungswidrig, allein aufgrund der Höhe der angefochtenen Geldstrafe (weniger als EUR 500,--) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Artikel 6, MRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben vergleiche VfSlg. 16.894/2003; VfSlg. 17.375/2004, zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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