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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0016 E 20. April 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG 2014 (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (Hinweis E vom 23. März 2015, Ra 2014/08/0066). Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG 2014) wurde nicht festgestellt. Auch der das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 (die weiteren Tatbestände dieser Bestimmung kommen fallbezogen nicht in Betracht) liegt nicht vor. Der VwGH hat bereits festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 51e VStG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013) auf § 44 VwGVG 2014 übertragen werden kann (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Zu § 51e Abs. 3 Z 1 VStG hat der VwGH festgehalten, dass ein Beschuldigter, der in der Berufung die Begehung der Tat bestreitet, nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (siehe das E vom 19. März 2013, 2009/02/0257; sowie das - die Entziehung einer Gewerbeberechtigung betreffende - E vom 17. April 2012, 2010/04/0057). Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis die Begehung einiger der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritten und die Beweiswürdigung gerügt. Damit lag die Voraussetzung des § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 für ein Absehen von einer Verhandlung nicht vor. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 MRK jedenfalls wesentlich.Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG 2014 (das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (Hinweis E vom 23. März 2015, Ra 2014/08/0066). Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG 2014) wurde nicht festgestellt. Auch der das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Tatbestand des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 (die weiteren Tatbestände dieser Bestimmung kommen fallbezogen nicht in Betracht) liegt nicht vor. Der VwGH hat bereits festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 51 e, VStG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) auf Paragraph 44, VwGVG 2014 übertragen werden kann (Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0013). Zu Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, VStG hat der VwGH festgehalten, dass ein Beschuldigter, der in der Berufung die Begehung der Tat bestreitet, nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet (siehe das E vom 19. März 2013, 2009/02/0257; sowie das - die Entziehung einer Gewerbeberechtigung betreffende - E vom 17. April 2012, 2010/04/0057). Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis die Begehung einiger der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritten und die Beweiswürdigung gerügt. Damit lag die Voraussetzung des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 für ein Absehen von einer Verhandlung nicht vor. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Artikel 6, MRK jedenfalls wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060091.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020