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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1Rechtssatz
Der Vollzug des PrivSchG 1962 bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (§ 22 PrivSchG 1962) stellen keine Angelegenheiten des "Privatrechts" dar. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus § 23 PrivSchG 1962. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist im Verfahren betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion)zuständig (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010); die Zuständigkeit des BVwG als Beschwerdeinstanz gründet auf Art. 131 Abs. 2 B-VG.Der Vollzug des PrivSchG 1962 bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (Paragraph 22, PrivSchG 1962) stellen keine Angelegenheiten des "Privatrechts" dar. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus Paragraph 23, PrivSchG 1962. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung ist im Verfahren betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion)zuständig vergleiche VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010); die Zuständigkeit des BVwG als Beschwerdeinstanz gründet auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100143.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020