TE Vwgh Beschluss 2019/10/2 Ra 2019/10/0143

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG 1962 §22
PrivSchG 1962 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019, Zl. W224 2196409- 1/6E, betreffend Untersagung der Verwendung als Lehrer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien; nunmehr Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde (im Beschwerdeverfahren) die Verwendung von P.D.R. als Lehrer an der Privatschule des Revisionswerbers untersagt.

2 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei das Erkenntnis an "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide. Das angefochtene Erkenntnis werde wegen unrichtiger Anwendung des "§ 1 PrivSchG und des Öffentlichkeitsrechtes gem. den §§ 13 bis 16 PrivSchG" bekämpft. Anzuwenden wäre das Zivilrecht, weshalb der Stadtschulrat für Wien und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig seien.2 Der Revisionswerber erachtet sich - unter der Überschrift "Revisionspunkte" - durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung" verletzt, wobei das Erkenntnis an "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" leide. Das angefochtene Erkenntnis werde wegen unrichtiger Anwendung des "§ 1 PrivSchG und des Öffentlichkeitsrechtes gem. den Paragraphen 13, bis 16 PrivSchG" bekämpft. Anzuwenden wäre das Zivilrecht, weshalb der Stadtschulrat für Wien und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig seien.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046 und 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, jeweils mwN).

4 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).4 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien im angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche , etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2018/10/0041, mwN).

5 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).5 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss Ro 2018/10/0041, mwN).

6 Soweit der Revisionswerber die Verletzung in seinen Rechten durch "unrichtige Anwendung" näher genannter Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).6 Soweit der Revisionswerber die Verletzung in seinen Rechten durch "unrichtige Anwendung" näher genannter Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) behauptet, macht er damit ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtmäßige Gesetzesanwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen geltend. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , neben dem zitierten Beschluss Ra 2018/10/0046 auch VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005 und 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, jeweils mwN).

7 In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des PrivSchG bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (§ 22 PrivSchG) keine Angelegenheiten des "Privatrechts" darstellen. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus § 23 PrivSchG. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung war gegenständlich - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion) für Wien zuständig (vgl. auch VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010, Rz 12); die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gründet auf Art. 131 Abs. 2 B-VG.7 In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des PrivSchG bzw. die Ausübung der Aufsicht über die Privatschulen (Paragraph 22, PrivSchG) keine Angelegenheiten des "Privatrechts" darstellen. Die Zuständigkeit der Schulbehörden ergibt sich eindeutig aus Paragraph 23, PrivSchG. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung war gegenständlich - im Rahmen der Ausübung der schulbehördlichen Aufsicht - der Stadtschulrat (nunmehr: Bildungsdirektion) für Wien zuständig vergleiche , auch VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010, Rz 12); die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gründet auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG.

8 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. die - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschlüsse VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113 bis 0115, und 9.9.2019 Ra 2019/10/0127). 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.8 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig vergleiche , die - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - Beschlüsse VwGH 26.8.2019, Ra 2019/10/0113 bis 0115, und 9.9.2019 Ra 2019/10/0127). 9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Oktober 2019

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100143.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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