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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichBeachte
Rechtssatz
§ 11 Abs. 3 iVm Abs. 5 NÖ GVG 2007 verlangt die Anmeldung des Interesses innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist, wobei zufolge Abs. 6 erster Satz leg. cit. "gleichzeitig ... die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen" ist, also insbesondere auch die in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 geforderten Nachweise zu erbringen sind. Der Gesetzgeber hat somit die Voraussetzungen des § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 mit den Voraussetzungen des § 11 leg. cit. verknüpft, sodass nur derjenige zum Interessenten wird (und zufolge § 11 Abs. 6 letzter Satz NÖ GVG 2007 Parteistellung erlangt), der sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt.Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, NÖ GVG 2007 verlangt die Anmeldung des Interesses innerhalb der dreiwöchigen Anmeldefrist, wobei zufolge Absatz 6, erster Satz leg. cit. "gleichzeitig ... die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen" ist, also insbesondere auch die in Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 geforderten Nachweise zu erbringen sind. Der Gesetzgeber hat somit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 mit den Voraussetzungen des Paragraph 11, leg. cit. verknüpft, sodass nur derjenige zum Interessenten wird (und zufolge Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz NÖ GVG 2007 Parteistellung erlangt), der sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110004.J05Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021