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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
§ 134 Abs. 1b KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als EUR 200,-- bzw. EUR 300,-- zu betragen hatte. Das genaue Strafausmaß anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1b KFG 1967 zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als EUR 200,-- bzw. EUR 300,-- zu betragen hatte. Das genaue Strafausmaß anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L04Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020