TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/15 Ra 2019/02/0109

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204020
E3R E05205000
E3R E07204010
E3R E07204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EURallg
KFG 1967 §134 Abs1b idF 2016/I/040
VStG §19
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §9
VwRallg
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr
32006L0022 HarmonisierungDV-RL Strassenverkehr AnhIII idF 32009L0005
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
32014R0165 KontrollgeräteV Art34
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs2 lite
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des H in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2019, 405- 4/2151/1/4-2019, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hallein),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des H in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2019, 405- 4/2151/1/4-2019, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hallein),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich jeweils gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Juli 2018 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

1. Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten LKW vorgeworfen, er habe am 10. November 2016 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort

1. als Lenker den Zulassungsschein sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt;

2. als Lenker des LKW an näher bestimmten Tagen den Endort in den Schaublättern nicht eingetragen.

3. als Lenker des LKW in den näher bestimmten Schaublättern den Endkilometerstand nicht eingetragen;

4. bei der Kontrolle trotz Verlangen des Kontrollbeamten näher bezeichnete Schaublätter nicht vorgelegt.

Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG bzw. zu 2. bis 3. gemäß § 134 Abs. 1b KFG iVm. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009 vier Geld- sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen (ad 1. EUR 50,-- bzw. 12 Stunden, ad 2. bis 4. jeweils EUR 600,-- bzw. 120 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG vorgeschrieben wurden.Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG bzw. zu 2. bis 3. gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009 vier Geld- sowie vier Ersatzfreiheitsstrafen (ad 1. EUR 50,-- bzw. 12 Stunden, ad 2. bis 4. jeweils EUR 600,-- bzw. 120 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschrieben wurden.

2 Ausdrücklich erhob der Revisionswerber "gegen die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses" mit näherer Begründung Beschwerde. Nach Erhalt der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung verzichtete der anwaltlich vertretene Revisionswerber ausdrücklich auf deren Durchführung.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde mit Spruchpunkt I. die Beschwerde abgewiesen und mit Spruchpunkt II. ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 370,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt III. erklärte das LVwG die Revision für nicht zulässig.3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei. ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 370,-- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte das LVwG die Revision für nicht zulässig.

4 Begründend führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe den LKW am Tatort zur Tatzeit gelenkt. Der Revisionswerber habe die erforderlichen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt, habe auf den Schaublättern den End-Ort sowie den End-Kilometerstand nicht eingetragen und habe auf Verlangen des Kontrollbeamten näher genannte Schaublätter nicht vorgelegt. Die Beweiswürdigung stütze sich auf näher bezeichnete Aktenteile und das Vorbringen des Revisionswerbers.

5 Rechtlich erläuterte das LVwG, der Schutzzweck der Norm stelle auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ab. Dem damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Schutz der Verkehrssicherheit komme eine hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu. Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Lenk- und Ruhezeiten sei daher die gesetzlich determinierte Führung der Schaublätter auch bei analogen Aufzeichnungsgeräten. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich nicht um solche, die gemäß § 134 Abs. 1b KFG von der Verordnung nach der Schwere des Verstoßes kategorisiert würden. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde keine Nennung der Schwere des Verstoßes vorgenommen. Mit der Bestimmung des § 134 Abs. 1b KFG würden in Verbindung mit der Richtlinie 2006/22/EG (iVm. Art. 34 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 165/2014) auch die geringfügigen Verstöße genannt, weshalb die Nennung der Richtlinie im Straferkenntnis nicht falsch sei. Aus den Feststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Übertretungen durch den Revisionswerber begangen worden seien. Die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses seien unbestritten geblieben; hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. sei ein rechtliches Vorbringen erstattet worden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs. 1b KFG iVm. Art. 34 Abs. 6 VO (EU) Nr. 165/2014 ABl. L060 sei daher erwiesen; auch die subjektive Tatseite sei aus näheren Gründen jeweils erfüllt. Es liege hinsichtlich der mangelhaften Ausfüllung der Schaublätter keine Doppelbestrafung vor. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens lägen nicht vor. Weiters wurde die Strafbemessung erläutert.5 Rechtlich erläuterte das LVwG, der Schutzzweck der Norm stelle auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten ab. Dem damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Schutz der Verkehrssicherheit komme eine hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes zu. Voraussetzung für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Lenk- und Ruhezeiten sei daher die gesetzlich determinierte Führung der Schaublätter auch bei analogen Aufzeichnungsgeräten. Bei den vorgeworfenen Übertretungen handle es sich nicht um solche, die gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG von der Verordnung nach der Schwere des Verstoßes kategorisiert würden. Aus diesem Grund habe die belangte Behörde keine Nennung der Schwere des Verstoßes vorgenommen. Mit der Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG würden in Verbindung mit der Richtlinie 2006/22/EG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 5, der VO (EU) Nr. 165/2014) auch die geringfügigen Verstöße genannt, weshalb die Nennung der Richtlinie im Straferkenntnis nicht falsch sei. Aus den Feststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass die Übertretungen durch den Revisionswerber begangen worden seien. Die Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses seien unbestritten geblieben; hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. sei ein rechtliches Vorbringen erstattet worden. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 6, VO (EU) Nr. 165/2014 ABl. L060 sei daher erwiesen; auch die subjektive Tatseite sei aus näheren Gründen jeweils erfüllt. Es liege hinsichtlich der mangelhaften Ausfüllung der Schaublätter keine Doppelbestrafung vor. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens lägen nicht vor. Weiters wurde die Strafbemessung erläutert.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses aufzuheben. 7 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gr??nde (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte (vgl. zu geteilten Spruchpunkten z.B. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011). Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle vier Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das LVwG den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das LVwG getrennte Absprüche getroffen.10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gr??nde (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 12 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, vier verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin vier voneinander unabhängige Spruchpunkte vergleiche , zu geteilten Spruchpunkten z.B. VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011). Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen alle vier Spruchpunkte des Straferkenntnisses übernahm das LVwG den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das LVwG getrennte Absprüche getroffen.

13 Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048). 14 Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).13 Liegen somit - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , z.B. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048). 14 Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor; auch insoweit ist die Zulässigkeit einer erhobenen Revision getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0209, mwN).

I. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses:römisch eins. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldspruches durch Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses:

15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege ein Widerspruch zu § 44a Z 1 VStG vor: Art. 34 VO (EU) Nr. 165/2014 normiere unterschiedliche Pflichten des Fahrers, je nachdem, ob ein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber verwendet werde. Der von der belangten Behörde angelastete Tatvorwurf sei unvollständig, weil er die Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers nicht enthalte. Da das LVwG auch keine diesbezüglichen Feststellungen enthalte, liege auch ein sekundärer Verfahrensmangel vor. Es bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung und seien seine Verteidigungsrechte eingeschränkt: Bei Vorwurf der mangelnden Eintragung in Schaublätter bei digitalem Gerät hätte er nämlich vorbringen können, dass dieser Vorwurf von vornherein unberechtigt sei. Er könne noch wegen nicht entsprechender Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers belangt werden. 16 Überdies sei bislang keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche das Tatbestandsmerkmal des "analogen Fahrtenschreibers" iSd. Art. 34 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 165/2014 enthalte; diesbezüglich sei Verfolgungsverjährung eingetreten. 17 Trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).15 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege ein Widerspruch zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vor: Artikel 34, VO (EU) Nr. 165/2014 normiere unterschiedliche Pflichten des Fahrers, je nachdem, ob ein analoger oder digitaler Fahrtenschreiber verwendet werde. Der von der belangten Behörde angelastete Tatvorwurf sei unvollständig, weil er die Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers nicht enthalte. Da das LVwG auch keine diesbezüglichen Feststellungen enthalte, liege auch ein sekundärer Verfahrensmangel vor. Es bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung und seien seine Verteidigungsrechte eingeschränkt: Bei Vorwurf der mangelnden Eintragung in Schaublätter bei digitalem Gerät hätte er nämlich vorbringen können, dass dieser Vorwurf von vornherein unberechtigt sei. Er könne noch wegen nicht entsprechender Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers belangt werden. 16 Überdies sei bislang keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, welche das Tatbestandsmerkmal des "analogen Fahrtenschreibers" iSd. Artikel 34, Absatz 6, der VO (EU) Nr. 165/2014 enthalte; diesbezüglich sei Verfolgungsverjährung eingetreten. 17 Trotz Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).

18 Art. 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60 vom 28. Februar 2014, trifft unterschiedliche Regelungen für Fahrer eines LKW, je nachdem, ob ein Schaublatt oder ein digitaler Fahrtenschreiber verwendet wird. Unter "Schaublatt" ist nach Art. 2 lit. e leg. cit. "ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf die die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet" zu verstehen. Mit dem Vorwurf, Schaublätter nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben, ist daher in einer Tatanlastung angesichts dieser eindeutigen Regelungen bereits hinreichend klar gestellt, dass ein analoger Fahrtenschreiber verwendet wurde. Dass der Revisionswerber hinsichtlich dieses konkreten Tatvorwurfes in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde oder einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher weder in Ansehung der Tatanlastung noch im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgungsverjährung.18 Artikel 34, der VO (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. L 60 vom 28. Februar 2014, trifft unterschiedliche Regelungen für Fahrer eines LKW, je nachdem, ob ein Schaublatt oder ein digitaler Fahrtenschreiber verwendet wird. Unter "Schaublatt" ist nach Artikel 2, Litera e, leg. cit. "ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in den analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf die die Schreibeinrichtung des analogen Fahrtenschreibers die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet" zu verstehen. Mit dem Vorwurf, Schaublätter nicht ordnungsgemäß verwendet zu haben, ist daher in einer Tatanlastung angesichts dieser eindeutigen Regelungen bereits hinreichend klar gestellt, dass ein analoger Fahrtenschreiber verwendet wurde. Dass der Revisionswerber hinsichtlich dieses konkreten Tatvorwurfes in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde oder einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher weder in Ansehung der Tatanlastung noch im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgungsverjährung.

19 Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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