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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Rechtsfragen sind stets durch die erkennende Behörde bzw. das erkennende Gericht zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Das hat nicht nur für einen von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu gelten, sondern auch für einen Privatgutachter (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027; VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).Rechtsfragen sind stets durch die erkennende Behörde bzw. das erkennende Gericht zu beantworten. Einem Sachverständigen kommt keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu und er darf auch nicht in den Bereich der Beweiswürdigung vordringen. Das hat nicht nur für einen von der Behörde beigezogenen Sachverständigen zu gelten, sondern auch für einen Privatgutachter vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027; VwGH 17.12.1993, 93/15/0094).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020009.J01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020