RS Vwgh 2019/10/16 Ra 2018/02/0341

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs3
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art89
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Der VfGH ging in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20182/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG und Art. 139 Abs. 3 bzw. Art. 140 Abs. 3 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem VfGH von vornherein nicht anzuwenden sind, ab. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen, die ein Mindestmaß an Publizität erlangen, anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten; bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich. Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038; VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0004).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020341.L01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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