TE Vwgh Erkenntnis 2019/10/16 Ra 2018/02/0341

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs3
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art89
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Oktober 2018, Zl. LVwG-602671/2/Bi, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: Dr. F in F, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, P.LL.M., Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 26. Juli 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, einen näher bezeichneten Pkw am 12. Oktober 2017 im Ortsgebiet von O, Marktplatz (H2), in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt zu haben und ihm wurde deshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 2a StVO eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auferlegt.1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 26. Juli 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, einen näher bezeichneten Pkw am 12. Oktober 2017 im Ortsgebiet von O, Marktplatz (H2), in einer Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stelle geparkt zu haben und ihm wurde deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 a, StVO eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) auferlegt.

2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der auf den Revisionswerber zugelassene Pkw sei am 12. Oktober 2017 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" in O, Marktplatz (H2) gestanden. Laut dem von der Marktgemeinde O vorgelegten Aktenvermerk vom 24. Februar 2014 seien die der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2013, Verk-251/2013, Verk-502 Jr, samt blauschraffiertem Lageplan entsprechenden Verkehrszeichen am 14. Februar 2014 montiert worden. Im Aktenvermerk seien auch im Einzelnen die Fotos der Verkehrszeichen (Anfang und Ende) an den in der Verordnung genannten Straßenzügen wiedergegeben. 4 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, die in Rede stehende Verordnung sei mit Anbringung der Verkehrszeichen vor dem Vorfallstag in Kraft getreten. Nach Wiedergabe des Verordnungstextes über die Erklärung eines bestimmten Gebietes zur Begegnungszone hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bei einem Ortsaugenschein am 23. Oktober 2018 die blauschraffierten Flächen - der Geltungsbereich der genannten Zone - mit den Standorten der Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 9e und 9f StVO in der Realität verglichen und drei Abweichungen im Ausmaß von 4 und 13 m festgestellt worden seien. Damit könne "nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Begegnungszone ausgegangen werden, sodass unter Entfall einer Vorschreibung von Verfahrenskosten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 2. Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der auf den Revisionswerber zugelassene Pkw sei am 12. Oktober 2017 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" in O, Marktplatz (H2) gestanden. Laut dem von der Marktgemeinde O vorgelegten Aktenvermerk vom 24. Februar 2014 seien die der Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2013, Verk-251/2013, Verk-502 Jr, samt blauschraffiertem Lageplan entsprechenden Verkehrszeichen am 14. Februar 2014 montiert worden. Im Aktenvermerk seien auch im Einzelnen die Fotos der Verkehrszeichen (Anfang und Ende) an den in der Verordnung genannten Straßenzügen wiedergegeben. 4 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, die in Rede stehende Verordnung sei mit Anbringung der Verkehrszeichen vor dem Vorfallstag in Kraft getreten. Nach Wiedergabe des Verordnungstextes über die Erklärung eines bestimmten Gebietes zur Begegnungszone hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bei einem Ortsaugenschein am 23. Oktober 2018 die blauschraffierten Flächen - der Geltungsbereich der genannten Zone - mit den Standorten der Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e und 9 f StVO in der Realität verglichen und drei Abweichungen im Ausmaß von 4 und 13 m festgestellt worden seien. Damit könne "nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Begegnungszone ausgegangen werden, sodass unter Entfall einer Vorschreibung von Verfahrenskosten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt. VStG spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.

5 Die Begründung für den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der verba legalia.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

7 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, die Revision nicht zuzulassen und in jedem Fall der Revision nicht Folge zu geben sowie ihm Aufwandersatz zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle seit dem von seiner bisherigen Judikatur abgehenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien.

9 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - zulässig und begründet:9 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründet ist - zulässig und begründet:

10 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG und Art. 139 Abs. 3 bzw. Art. 140 Abs. 3 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien, ab. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen, die ein Mindestmaß an Publizität erlangen, anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten; bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Dieser Auffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an (vgl. schon VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, und VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0004).10 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 4/2017, VfSlg. 20.182/2017, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 89, B-VG und Artikel 139, Absatz 3, bzw. Artikel 140, Absatz 3, B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien, ab. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen, die ein Mindestmaß an Publizität erlangen, anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten; bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Dieser Auffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an vergleiche , schon VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, und VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0004).

11 Davon wich das Verwaltungsgericht ab, indem es ohne Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof davon ausging, dass die seiner Auffassung nach rechtswidrig kundgemachte Verordnung nicht anzuwenden sei.

12 Das angefochtene Erkenntnis ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.12 Das angefochtene Erkenntnis ist sohin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 16. Oktober 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020341.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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