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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des O in F, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. August 2019, Zl. KLVwG-1582/4/2019, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Vater des Revisionswerbers, G O, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. Jänner 2019 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Einem gegen diese Strafverfügung erhobenes Rechtsmittel wurde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen G O eingestellt. Die dagegen vom Revisionswerber ohne Vollmacht erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.3 Über den Vater des Revisionswerbers, G O, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. Jänner 2019 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Einem gegen diese Strafverfügung erhobenes Rechtsmittel wurde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen G O eingestellt. Die dagegen vom Revisionswerber ohne Vollmacht erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/02/0205). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht mehr auf die der Revision anhaftenden Mängel eingegangen zu werden (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, mit weiteren Nachweisen).4 Die Revision war als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , VwGH 20.10.2016, Ra 2016/02/0205). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht mehr auf die der Revision anhaftenden Mängel eingegangen zu werden vergleiche , etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 17. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020188.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020