TE Vwgh Beschluss 2019/10/17 Ra 2019/02/0188

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des O in F, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. August 2019, Zl. KLVwG-1582/4/2019, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Vater des Revisionswerbers, G O, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 28. Jänner 2019 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 55,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Einem gegen diese Strafverfügung erhobenes Rechtsmittel wurde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen G O eingestellt. Die dagegen vom Revisionswerber ohne Vollmacht erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/02/0205). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht mehr auf die der Revision anhaftenden Mängel eingegangen zu werden (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, mit weiteren Nachweisen).

Wien, am 17. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020188.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten