TE Vwgh Beschluss 2019/10/17 Ra 2019/02/0187

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §58 Abs1
StVO 1960 §68 Abs2
StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des M in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Mai 2019, Zl. LVwG-602866/3/Wim/Bb, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretungen der §§ 58 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 68 Abs. 2 1. Halbsatz StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von EUR 220,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 5 Stunden), EUR 70,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden) sowie EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 10.10.2018 , Ra 2018/02/0290, mwN).

Wien, am 17. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020187.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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