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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §18 Abs1Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einer Privatschule um eine solche "gleicher Art" oder (bloß) "vergleichbarer Art" iSd § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz legcit. handelt. Das Gesetz sieht nämlich insoweit keine unterschiedlichen Rechtsfolgen vor; insbesondere ist § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 gerade nicht zu entnehmen, dass zwar jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an einer öffentlichen Schulen gleicher Art ergibt, nicht aber jenes an einer öffentlichen Schulen (bloß) vergleichbarer Art.Nach der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG 1962 kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einer Privatschule um eine solche "gleicher Art" oder (bloß) "vergleichbarer Art" iSd Paragraph 18, Absatz eins, letzter Halbsatz legcit. handelt. Das Gesetz sieht nämlich insoweit keine unterschiedlichen Rechtsfolgen vor; insbesondere ist Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG 1962 gerade nicht zu entnehmen, dass zwar jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an einer öffentlichen Schulen gleicher Art ergibt, nicht aber jenes an einer öffentlichen Schulen (bloß) vergleichbarer "Art".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J03Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020