RS Vwgh 2019/10/22 Ro 2018/10/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §18 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem letzten Halbsatz des § 18 Abs. 1 PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") wird der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2018/10/0006).Mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG 1962 ("soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht") wird der zu tragende Lehrerpersonalaufwand dahin begrenzt, dass nur jenes Lehrpersonal zu subventionieren ist, das sich aus dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage ergibt vergleiche VwGH 26.9.2019, Ro 2018/10/0006).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100046.J01

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten