RS Vwgh 2019/11/19 Ra 2019/09/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z1 idF 2017/I/145
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z2 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders alsParagraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders als

Z 1 legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.Ziffer eins, legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090017.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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