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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GrundversorgungsG Bund 2005 §7 Abs3 Z1 idF 2017/I/145Rechtssatz
§ 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders alsParagraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders als
Z 1 legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.Ziffer eins, legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090017.L02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020