RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/02/0086

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z1 impl
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019

Rechtssatz

Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips (§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG) kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen (vgl. VwGH 13.2.1992, 91/06/0140). Hingegen können bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen bei der Strafbemessung sehr wohl als erschwerend zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 13.2.1992, 91/06/0140).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L04

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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