RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9
VStG §22
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019

Rechtssatz

Zweck der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 11 Abs. 3 ArbeitsmittelV 2000, die Prüfbefunde am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, ist, eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Daraus ist zu schließen, dass sich die Tathandlung bzw. Unterlassung einerseits auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108), und andererseits auf die Gesamtheit der am Einsatzort mitzuführenden Prüfbefunde bzw. Kopien, nämlich sowohl hinsichtlich der letzten Abnahmeprüfung, als auch der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung, bezieht. Das der Beschuldigten vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist nämlich als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L03

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten