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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019Rechtssatz
Zweck der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 11 Abs. 3 ArbeitsmittelV 2000, die Prüfbefunde am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, ist, eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Daraus ist zu schließen, dass sich die Tathandlung bzw. Unterlassung einerseits auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108), und andererseits auf die Gesamtheit der am Einsatzort mitzuführenden Prüfbefunde bzw. Kopien, nämlich sowohl hinsichtlich der letzten Abnahmeprüfung, als auch der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung, bezieht. Das der Beschuldigten vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist nämlich als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108).Zweck der Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, ArbeitsmittelV 2000, die Prüfbefunde am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, ist, eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Daraus ist zu schließen, dass sich die Tathandlung bzw. Unterlassung einerseits auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108), und andererseits auf die Gesamtheit der am Einsatzort mitzuführenden Prüfbefunde bzw. Kopien, nämlich sowohl hinsichtlich der letzten Abnahmeprüfung, als auch der wiederkehrenden Prüfungen und der Prüfungen nach Aufstellung, bezieht. Das der Beschuldigten vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist nämlich als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L03Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020