RS Vwgh 2019/12/9 Ra 2019/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019

Rechtssatz

Das vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 ArbeitsmittelV 2000 ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Fallbezogen waren keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Damit hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als "Fahrzeug" anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige Zug in seiner konkreten Zusammensetzung als "Fahrzeug" zu qualifizieren, welches den "Einsatzort" iSd § 11 Abs. 3 zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 darstellt.Das vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ArbeitsmittelV 2000 ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Fallbezogen waren keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern nur eine (nach Paragraph 19, VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/02/0107, 0108). Damit hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im gegenständlichen Fall der Zug in seiner jeweiligen Zusammensetzung als "Fahrzeug" anzusehen ist. Fallbezogen ist somit der jeweilige Zug in seiner konkreten Zusammensetzung als "Fahrzeug" zu qualifizieren, welches den "Einsatzort" iSd Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 darstellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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