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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0083 E 16.12.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0107 E 19. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" gemäß § 11 Abs. 3 zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 dar, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006).Hinsichtlich der Arbeitsmittel "kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen" stellt das jeweilige Fahrzeug den "Einsatzort" gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz ArbeitsmittelV 2000 dar, an welchem die bezughabenden Prüfbefunde bzw. deren Kopien vorhanden sein müssen vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020086.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020