TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 VGW-151/023/13127/2019

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AufG 1992 §5 Abs1
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §30 Abs1
NAG §37 Abs4
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., C., ..., geb. 1992, STA: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.07.2019, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 14.01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung und § 11 Abs. 2 Z 2 NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die §§ 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG und § 11 Abs. 2 Z 2 NAG stützt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 2019 wurde zur Zahl MA 35-... das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Ehegatte der Einschreiterin über kein ausreichendes Einkommen verfüge, deren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Auch verfüge er lediglich über einen Heimnutzungsvertrag, wobei die benutzte Unterkunft über eine Nutzfläche von 22 m² verfüge und auch von einer zweiten Person bewohnt werde, weswegen von der Ortsüblichkeit der gegenständlichen Unterkunft nicht auszugehen sei. Auch sei eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter nach Abgabe nicht weiter nachvollziehbarer Anwürfe gegen die belangte Behörde, welche einem berufsmäßigen Parteienvertreter in der vorgetragenen Wortwahl als unwürdig erscheinen, in der Sache auszugsweise Nachstehendes aus:

„Gemäß den vorgelegten Lohnzetteln beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen des Zusammenführenden € 1.650,00, sodass sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatlicher Betrag von € 1.925,00 ergibt. Hiebei sind die Abzüge für die Pfändung aus dem Privatkonkurs bereits berücksichtigt und hat der Zusammenführende auch den Gerichtsbeschluss des BG ... vom 11.06.2019 über die Beendigung des Konkursverfahrens, worauf in der Stellungnahme vom 17.05.2009 bereits dezidiert hingewiesen worden ist, der belangten Behörde vorgelegt, sodass es schon als Affront bezeichnet werden muss, wenn auf Seite 2 der angefochtenen Bescheide zum einen festgehalten wird, dass der Grund für diese Pfändung nicht bekanntgegeben worden wäre, zum anderen darauf hingewiesen wird, dass es für die Behörde nicht einschätzbar sei, ob in dem Schuldenregulierungsverfahren, bei welchem es sich tatsächlich um ein Abschöpfungsverfahren handelte, die Quote bis zum Ende der Laufzeit erbracht werden kann oder nicht. Wird aber der Gerichtsbeschluss über die Aufhebung des Verfahrens der Behörde vorgelegt, dann hat sie auch zur Kenntnis zu nehmen, dass die Pfändungen erloschen sind und keine Belastung für die Zukunftsprognose darstellen können, wodurch sich das, zur Verfügung stehende, Einkommen des Zusammenführenden um durchschnittlich € 565,00 netto/Monat erhöht. Ein Mindestmaß an Verständnis sollte man von einer Behörde, welche immerhin den Vorgaben des Art 41 GRC unterliegt, erwarten dürfen, was umsomehr dann zu gelten hat, wenn die Pfändung dem notorischen Konkursverfahren entspringt.

Als auffällig muss dann noch hervorgehoben werden, dass es die belangte Behörde auch tunlichst unterlässt, die Abzugsposition des § 292 Abs 3 ASVG in der Höhe von € 294,65 zu berücksichtigen, sodass hieraus allein ein Betrag von € 2.219,65 resultiert. Addiert man hiezu das, der Behörde ebenfalls bereits vorgelegte, Einkommen bei der Firma D. im monatlichen Betrag von € 459,00, so ergibt sich ein, zur Deckung des Erfordernisses vorhandener, Betrag von monatlich € 2.678,65 netto.

Das Unterhaltserfordernis für ein Ehepaar und zwei Kinder beträgt € 1.686,91, sodass unter Hinzurechnung der Miete im Betrag von € 465,93 ein Betrag von € 2.152,84 erforderlich ist, welcher nichteinmal denjenigen ohne dem Einkommen von der Firma D. erreicht, geschweige denn, die Erhöhung durch den Wegfall der Pfändung aus dem Konkursverfahren, womit klargestellt ist, dass die gesamte Berechnung der belangten Behörde schlichtweg falsch ist und mit derselben lediglich der Zweck verfolgt worden ist, unsere Anträge abweisen zu können, was exakt der, der Behörde striktest verbotenen, antizipativen Beweiswürdigung entspricht.

Richtig wäre zwar, dass die aktuelle Unterkunft des Zusammenführenden nicht dem Erfordernis einer ortsüblichen Unterkunft für einen 4 Personenhaushalt entsprechen würde, doch wurde mit der Stellungnahme vom 24.05.2019 dezidiert dargetan, dass ein Wechsel der Wohnungen mit dem Mitbewohner des Zusammenführenden jederzeit möglich ist und wurde der belangten Behörde auch das Anbot des Ehepaars E. vom 31.07.2019 samt Plan für dieses Objekt vorgelegt, in welchem wir sofort mietfrei wohnen können, weshalb die belangte Behörde auch in ihre Erwägungen hätte miteinbeziehen müssen, dass sehr wohl ortsübliche Unterkünfte vorhanden sind, welche aber erst im Falle der Bewilligung unserer Anträge bezogen werden, damit nicht unnötige Kosten für Übersiedlung, Miete, etc, etc, etc entstehen können. Auch arbeitsrechtliche Vorverträge besitzen volle Gültigkeit, sodass das Anbot über eine Wohnmöglichkeit von der Behörde ebenso uneingeschränkt zu akzeptieren ist.

Als besonders auffällig in obigem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass die Bescheide nahezu deckungsgleich mit der Verständigung vom 26.04.2019 sind, was ausschließlich den Rückschluss zulässt, dass weder die Stellungnahme, noch die vorgelegten Unterlagen, jemals beachtet wurden, bezw Eingang in die Entscheidungsfindung genommen haben, sodass von einer Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für das Ermittlungsverfahren keine Rede sein kann, wodurch die angefochtenen Bescheide nichteinmal die Bezeichnung als solche verdienen.

Wenn sich die belangte Behörde dann noch seitenlang über die Bestimmung des § 11 Abs 3 NAG anhand ihrer ungelesenen Schablonentexte verbreitert, dann beweist sie uneingeschränkt ihre Missachtung der Rechts- und Gesetzeslage, wenn sie uns vorwirft, dass wir nur innerhalb der sichtvermerkspflichtigen Zeit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wären, unser Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu welchem wir uns eines unsicheren Aufenthaltsstatusses bewusst gewesen wären und nicht damit rechnen konnten, auf Dauer im Bundesgebiet zu verbleiben. Zusätzlich wird uns vorgeworfen, dass sich unsere familiären Bindungen zum Zusammenführenden dadurch relativieren würden, dass wir noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügten und das Familienleben nur dann einen erhöhten Schutz genießen würde, wenn die Familienbeziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung WEITERER BEWILLIGUNGEN RECHNEN DURFTE. Dieses, mehr als sinnlose, Gefasel zeigt auf, dass hier nur noch rein mutwillig Argumente für die Antragsabweisung gesucht und diese dann bedenkenlos zu Papier gebracht werden, ohne hiebei zu beachten, dass sich die belangte Behörde hiemit selbst ihrer Entscheidungsbefugnis zur Gänze entblößt, nachdem ihr nicht einmal der Text und der Sinn der, von ihr täglich zur Anwendung gebrachten, Gesetzesbestimmungen geläufig ist und sie es gerade noch schafft, wild zusammengewürfelte Textschablonen ungelesen aneinanderzureihen, was insbesondere auch auf die vollkommen unpassend zitierte Entscheidung des VfGH zu gelten hat. Unser Aufenthaltsstatus war mangels Vorhandenseins eines solchen noch NIE unsicher und haben wir auch keine Verlängerungsanträge gestellt, womit zum Einen der Unfug mit den Textschablonen, zum Anderen die exorbitante Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde bewiesen wäre, sodass es den angefochtenen Bescheiden in ihrer Gesamtheit zur Gänze an der Rechtmäßigkeit mangelt und sie dementsprechend in Richtung Antragsbewilligung abzuändern sein werden.

Fest steht jedenfalls, dass § 11 Abs 3 NAG NICHT für Erstanträge aus dem Ausland heranziehbar ist, sodass all die Vorwürfe, Vorhalte und Anschuldigungen in den angefochtenen Bescheiden nichts verloren haben und diese in die absolute Rechtswidrigkeit stürzen.

Wir machen aber auch darauf aufmerksam, dass die belangte Behörde in keiner Weise ihrer Belehrungspflicht gem § 13a AVG nachgekommen ist, weil sie, nach herrschender Lehre und Judikatur, im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht zwingend gehalten gewesen wäre, uns, bezw den Zusammenführenden, darauf hinzuweisen, dass durchaus auch die Möglichkeit besteht, den Antrag der Erstantragstellerin zurückzuziehen, damit vorläufig die Zweit- und Drittantragstellerin zu ihrem Vater übersiedeln können, und dieser durch Zeitgewinn in die Lage versetzt würde, die Einkommens- und Wohnsituation entsprechend zu verbessern, wenn diese tatsächlich nicht geeignet gewesen wären, was aber ohnedies nicht der Fall ist.

Hätte die belangte Behörde aber ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, die vorgelegten Einkommensunterlagen ordnungsgemäß und richtig gelesen und auch die, noch vor Abfertigung der Bescheide, vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis genommen, so hätten tatsächlich unsere Anträge uneingeschränkt bewilligt werden müssen, wodurch die obgenannte Belehrungspflicht wiederum hätte entfallen können. Aber nur diesfalls.“

Diese Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 11. Oktober 2019 einlangend dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 11. November 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Herr F. G., Ehegatte der Beschwerdeführerin, als Zeuge geladen waren.

Herr F. G. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in dieser Verhandlung Nachstehendes dar:

„Ich lebe seit dem Jahre 2002 in Österreich. Meine Familie ist bislang noch nie in den Schengenraum eingereist. Wenn mir der vorgelegte Kontoauszug vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich sämtliche meiner weiteren Bedürfnisse, wie etwa Nahrung und Kosmetik, von meinen Einkünften als Selbstständiger abdecke. Weiters lebt bei mir auch ein Kollege, welcher ebenfalls zum gemeinsamen Essen beiträgt. Ich verdiene durch meine selbstständige Erwerbstätigkeit EUR 400,--. Durch meine angemeldete Tätigkeit verdiene ich zwischen EUR 2.200,-- und 2.400,-- netto monatlich. Meine selbstständige Tätigkeit habe ich nicht angemeldet. Ich mache einen jährlichen Lohnsteuerausgleich, in dem ich diese Gehälter auch angebe.

Mit der selbstständigen Tätigkeit habe ich im Juli 2019 angefangen. Mir hat mein Anwalt im Jahre 2014 bereits gesagt, dass ich nicht angemeldete Tätigkeit neben dem Abschöpfungsverfahren nicht machen darf. Nachdem das Abschöpfungsverfahren beendet war, habe ich diese Tätigkeit aufgenommen. Vor dem Konkursverfahren habe ich auch selbstständig gearbeitet, entsprechende Belege existieren noch.

Aktuell bezahle ich EUR 475,-- für Miete. Ich lebe in einem Heimzimmer auf 22 m2 mit einer weiteren Person zusammen. Ich bezahle für UPC weitere EUR 33,-- monatlich. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich Kilometergeld von meinem Arbeitgeber erhalte, so gebe ich an, dass es sich dabei um das Fahrzeug eines Freundes handle, wofür ich Kilometergeld erhalte. Die Abbuchung vom 12.06.2019 ging an meine Schwester, da meine Mutter erkrankt ist.

Wenn ich nunmehr auf meine Wohnzusage angesprochen werde, gebe ich an, dass es sich hierbei um das Haus eines Kollegen handelt. Ich kenne die Familie seit 15 Jahren, er hat sich dieses Haus kürzlich gekauft. Ich kann dort mit meiner Familie umsonst leben. Real sieht die Situation so aus, dass im ersten Stock fünf Zimmer situiert sind, davon würde ich zwei Zimmer erhalten. Die restlichen drei Zimmer sind durch den Kollegen und seine Familie bewohnt. Ich würde die beiden Zimmer erhalten, welche am Plan Obergeschoss rechts oben und rechts mittig eingezeichnet sind. Der Kollege wohnt im gesamten unteren Bereich und er wohnt auch oben, mit Ausnahme der besagten zwei Zimmer. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob ich irgendwelche Kosten für diese Wohnung zu tragen hätte, so gebe ich an, „momentan ist es so". Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich die mir so angebotene Wohnmöglichkeit nicht bereits in Anspruch genommen habe, so gebe ich an, dass meine derzeitige Wohnung näher an meinem Arbeitsplatz liegt und ich deswegen nicht umgezogen bin.

Ich habe keine Schulden. Meine letzte Ehe ist wegen wechselseitiger Streitigkeiten beendet worden. Ich war mit meiner Exgattin zwischen 2012 und 2016 tatsächlich zusammen.

Meine jetzige Gattin habe ich in Pakistan kennengelernt. Sie wohnt in der Stadt neben mir. Ich habe sie im Jahre 2015 kennengelernt. Das muss im November oder Dezember 2015 gewesen sein. Ich war damals in Pakistan. Während des Aufenthaltes im Jahre 2015 habe ich aber mit meiner Gattin nicht gesprochen. Ende Februar 2016 war ich dann wieder in Pakistan und habe erstmals mit meiner Frau gesprochen. Ich war damals wieder eineinhalb Monate in Pakistan. Anfang April 2016 habe ich Pakistan dann wieder verlassen. In diesem Zeitraum hatte ich mit meiner Gattin bereits auch schon Sexualverkehr. Ungefähr sechs Monate später bin ich erneut nach Pakistan gefahren. Ich habe am … März 2016 geheiratet. Das war in C.. Im Oktober oder November 2016 war ich dann erneut in Pakistan. Ich war damals ungefähr drei Monate lang unten. Ende Jänner 2017 bin ich dann wieder nach Österreich gekommen. Sechs bis sieben Monate später, ich denke Oktober 2017, war ich dann erneut in Pakistan.

Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, was mit meinem alten Reisepass passiert ist, gebe ich an, dass sich dieser in der Vordertasche meiner Hose befand und versehentlich gewaschen wurde. Der so beschädigte Reisepass wurde mangels Leserlichkeit dann in der Botschaft eingezogen.

Meine Gattin ist im … 1992 geboren.

Die beiden weiteren Beschwerdeführer sind meine Kinder. Die Kinder heißen H. und I.. H. ist am ...2017 und I. am ...2017 geboren. Wenn ich dazu befragt werde, warum die Geburtsurkunden beider meiner Kinder erst im Februar 2018 ausgestellt wurden, gebe ich an, dass der Grund darin liegt, dass vorher keine Geburtsurkunden gebraucht wurden. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum zwischen meiner Heirat im März 2016 und der nunmehrigen Antragstellung knapp 3 Jahre vergingen, gebe ich an, dass wir uns darüber nicht einig waren, wer zu wem ziehen sollte.

Ich bin seit 01. Juli 2014 durchgehend bei der J. GmbH erwerbstätig. Ich bin die ganze Zeit über Vollzeit erwerbstätig gewesen.

Meine Gattin ist Hausfrau und hat ein Studium, Bachelor ..., bereits abgeschlossen. Meine Gattin hat noch nie gearbeitet. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin selbst im verfahrenseinleitenden Antrag angegeben hat, sie arbeite als Lehrerin, so gebe ich an, dass dies sein könne, vielleicht vorher.

Mit Ausnahme der gemeinsamen Kinder haben wir keinerlei Sorgepflichten. Meine Gattin wird derzeit von meiner Familie in Pakistan erhalten. Meine Gattin

hat in Österreich keinerlei familiäre Bindungen. Meine Gattin hat in Pakistan zwei Schwestern und drei Brüder. Auch ihre Eltern leben dort.“

Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, den Lohnsteuerausgleich der Jahre 2017 und 2018 des Zeugen G. sowie Belege über die entfaltete selbstständige Tätigkeit vor Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen.

Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom 25. November 2019 legte die Einschreiterin Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018, mittels EXCEL Tabelle gefertigte „Jahresübersichten für die Jahre 2012 und 2013“, Unterlagen betreffend ein „K. Bauunternehmen“, welche keinerlei erkennbaren Bezug zur anhängigen Sache aufweisen, eine Rechnung des ...-Krankenhauses vom 24. Juli 2019 für Frau L. M., eine „ortsübliche Unterkunft Bestätigung“ vom 13. November 2019, eine Bestätigung des Herrn N. O. betreffend die Benutzung seines Kraftfahrzeuges sowie ein Konvolut von kopierten Lichtbildern vor. Mit gleicher Eingabe wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Unter einem halten wir fest, dass die selbstständige Tätigkeit des Zusammenführenden vor Eröffnung des Abschöpfungsverfahrens in Zusammenarbeit mit der P. GmbH, damals Q.-gasse, Wien erfolgte und nicht gesichert ist, ob von einer der Nachfolgefirmen die geforderten Unterlagen rekonstruiert werden können.

Bezüglich der beiden Steuerbescheide verweisen wir expressis verbis darauf, dass die selbstständige Tätigkeit des Zusammenführenden erst im Juli 2019 wiederum aufgenommen wurde, sodass sie in diesen Steuerbescheiden auch nicht aufscheinen kann.

Nicht übersehen werden darf zusätzlich, dass nach zwischenzeitig herrschender Judikatur (siehe VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260, 08.10.2019. Ra 2018/22/292. uvam) das Unterhaltserfordernis nicht unerheblich unterschritten werden darf, was in unserem Fall bei dem Einkommen des Zusammenführenden ohnedies nicht der Fall wäre.

Bezüglich des Hinweises auf Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, wonach „nunmehr auch im Hinblick auf eine Aufenthaltsehe verhandelt würde“ verweisen wir darauf, dass gemäß dem eindeutigen Gesetzestext hiefür ein begründeter Verdacht vorliegen muss, bezüglich dessen gem § 37 Abs 4 NAG eine Mitteilung der LPD einzuholen ist. Nun handelt es sich bei uns um Erstanträge mit dem Zweck „Familienzusammenführung" und erweist sich aus den hiemit vorgelegten Fotos, dass wir sehr wohl ein Familienleben uneingeschränkt führen, sobald der Zusammenführende uns besuchen kann. Auch verweisen wir darauf, dass das angerufene Gericht nach herrschender Lehre und Judikatur (siehe VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0300 samt der dort zitierten Judikatur) gehalten ist, die Verfahrensbestimmungen einzuhalten und dementsprechend § 37 Abs 4 NAG auch für das Gericht uneingeschränkt gilt, sodass es sich in keiner Weise auf freie Beweiswürdigung berufen kann, ohne ein Ermittlungsverfahren auch nur ansatzweise geführt zu haben.

Zusammenfassend steht deshalb fest, dass für die Zukunftsprognose sowohl das Unterhalts- als auch das Unterkunftserfordernis vollinhaltlich erfüllt wird, die Bestimmung des § 11 Abs 3 NAG bei Erstanträgen nicht angewendet werden kann und unser Familienleben allein durch die beiden Kinder bewiesen wurde, wofür wir sogar bereit wären, DNA Gutachten einzuholen und vorzulegen, […]“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1992 geborene Rechtsmittelwerberin ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan. Sie ist in Pakistan unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Sie hat bislang in Österreich keinen Wohnsitz begründet und ist auch noch nie nach Österreich eingereist.

Die Beschwerdeführerin ehelichte am … März 2016 den am ... 1974 geborenen Herrn F. G. in C., Pakistan. Herr G. ist wie die Beschwerdeführerin Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin zufolge habe er seine Gattin „im November oder Dezember 2015“ erstmals gesehen, gesprochen hat er bei dieser Gelegenheit nicht mit ihr. Ende Februar 2016 habe man erstmals miteinander gesprochen, am … März 2016 habe man sodann die Ehe geschlossen. Ob und wie oft sich das Ehepaar seitdem gesehen hat, konnte nicht festgestellt werden. Ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen G. wurde zu keinem Zeitpunkt tatsächlich entfaltet und ist die Entfaltung eines solchen in Österreich auch nicht beabsichtigt.

Die Beschwerdeführerin hat weiters zwei Kinder, nämlich die am ... 2017 geborene H. G. und die am ... 2017 geborenen I. G.. Die jeweils am 8. Februar 2018 ausgestellten Geburtsurkunden dieser Kinder weisen Herrn F. G. als deren Vater aus.

Herr F. G. ist seit 1. Juli 2014 bei der J. GmbH als Angestellter unselbständig erwerbstätig und bezieht aktuell unter Zugrundelegung seines Einkommens in den Monaten August 2019, September 2019 und Oktober 2019 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von durchschnittlich aufgerundet EUR 1.867,--, dies entspricht unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.177,--. Weiters bezog er aus einer „nicht angemeldeten“ selbständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit Juli 2019 ausübt, in den Monaten Juli 2019 bis September 2019 ein durchschnittliches zusätzliches Bruttoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 414,--.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 22. August 2014 wurde zur Zahl ... über das Vermögen des Herrn F. G. das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses wurde nach Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 aufgehoben. Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 wurde das Abschöpfungsverfahren beendet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Aktuell hat Herr G. keine Schulden.

Herr F. G. verfügt weiters über einen Heim-Nutzungsvertrag mit der „R.“ betreffend einen Heimraum in Wien, S.-gasse, für welchen Herr G. aktuell EUR 475,16 an monatlichem Nutzungsentgelt zu leisten hat. Dieses Heimzimmer hat eine Nutzfläche von 22,17m² und verfügt über ein Zimmer sowie Kochnische und Sanitärraum. Derzeit leben in dieser Wohnung zwei Personen.

Weiters verfügt Herr G. über eine „Ortsüblich Unterkunft Bestätigung“ vom (zuletzt) 13. November 2019, ausgestellt durch T. E. und U. E., aus welcher hervorgeht, dass Herrn G., seiner Gattin und den zwei Kindern erlaubt werde, mietfrei und ohne Leistung von Nebenkosten für mindestens ein Jahr in deren Haus zu leben, wenn sie nach Österreich „kamen“.

Herr G. hat neben seinen Aufwendungen für das angesprochene Heimzimmer weitere regelmäßig anfallende Kosten für Internet und Telefonie in der Höhe von EUR 33,-- zu tragen.

Die Beschwerdeführerin hat, wie dargestellt, zwei Sorgepflichten. Auch Herr G. hat keine weiteren Sorgepflichten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss der University ... in C. und verfügt somit über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes entspricht.

Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt wie dargestellt über einen Hochschulabschluss. Ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag zufolge arbeitet sie in Pakistan als Lehrerin bzw. hat dort als solche gearbeitet.

 

Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von ihrem Gatten keine Angehörigen im Bundesgebiet. In Pakistan leben deren beide Kinder, ihre Eltern sowie zwei Schwestern und drei Brüder.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn F. G. tatsächlich nicht entfaltet wird und die Entfaltung eines solchen zwischen den Eheleuten auch nicht beabsichtigt ist, gründet sich auf die Darlegungen des einvernommenen Zeugen in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den in dieser Verhandlung erörterten Akteninhalt. So fiel bereits eingangs der Erörterung dieser Ehe im Hinblick auf die Darstellung des wechselseitigen Kennenlernens durch den Zeugen auf, dass dieser angesprochen darauf eingangs darlegte, er habe die Beschwerdeführerin „im November oder Dezember 2015“ anlässlich eines Besuches in Pakistan kennengelernt, wobei nach erneuter Nachfrage, wie denn dieses Kennenlernen vonstattengegangen sei, nunmehr ausgeführt wurde, er habe seine Gattin damals nicht gesprochen. Näheres war dem Zeugen diesbezüglich nicht zu entlocken. Ende Februar 2016 sei der Zeuge sodann erneut in Pakistan gewesen, wobei er erstmals mit seiner Gattin gesprochen habe. Nähere diesbezügliche Angaben etwa über die genaue Örtlichkeit dieses persönlichen Kontaktes, das genaue Datum der erstmaligen Kontaktaufnahme oder sonstige diesbezügliche konkrete Angaben konnte der Zeuge neuerlich nicht wiedergeben. Er gab diesbezüglich befragt lediglich an, er sei damals anderthalb Monate in Pakistan aufhältig gewesen und habe Anfang April 2016 das Land nach anderthalb Monate währendem Aufenthalt wieder verlassen. Sechs Monate später sei er dann neuerlich für drei Monate in Pakistan aufhältig gewesen, wobei er Ende Jänner 2017 wieder nach Österreich zurückgekehrt sein will.

Eingangs ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass es einer jeglichen Lebenserfahrung widerspricht, dass Eheleute, welche eine Liebesbeziehung miteinander führen und auf Grund dieser Liebesbeziehung miteinander die Ehe eingehen, keine Angaben über die näheren Umstände ihres wechselseitigen Kennenlernens wie etwa das Datum dieses Ereignisses oder sonstige diesbezügliche Umstände machen können. Insbesondere fiel in diesem Zusammenhang auf, dass auch keine näheren Angaben durch den Zeugen etwa zu seinen Darlegungen, er habe seine Gattin im Jahre 2015 nur gesehen und erst im Februar 2016 mit ihr kommuniziert, getätigt wurden, erscheint ein derartiger Ablauf doch gerade im städtischen Gebiet mit einer Vielzahl von Einwohnern wohl nicht dem reinen Zufall geschuldet. Besonders bemerkenswert erschienen im gegebenen Zusammenhang jedoch die Angaben des Zeugen betreffend die in Pakistan angeblich absolvierten Auslandsaufenthalte. Folgt man diesen Darlegungen nämlich, so muss sich der Zeuge im November oder Dezember 2015 – genauere Angaben blieb der Zeuge schuldig - in Pakistan aufgehalten haben, bereits im darauffolgenden Februar will er für weitere anderthalb Monate dort gewesen sein, wobei er „im Oktober oder November“ 2016 für weitere drei Monate dort war und „Ende Jänner 2017“ wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Bereits im Oktober 2017 war er demnach wieder in Pakistan. Die Glaubwürdigkeit dieser Darlegungen scheiterte jedoch schon an dem Umstand, dass der Zeuge, über dessen Vermögen im Übrigen im besagten Zeitraum ein Abschöpfungsverfahren Bestand hatte, seit Juli 2014 vollzeitbeschäftigt ist und er – folgt man diesen Angaben – allein im Jahre 2016 zumindest dreieinhalb Monate im Ausland gewesen sein muss, was mit den Urlaubsansprüchen des Zeugen wohl kaum vereinbar wäre. Auch wenn man nämlich davon ausgehen würde, dass der Zeuge bis „November oder Dezember“ 2015 seinen gesamten Urlaub aufgespart hat, so kann sich dies dennoch rechnerisch nicht ausgehen. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Zeuge auch im Jahre 2017 den gesamten Jänner in Pakistan verbracht haben will, um erneut im Oktober dieses Jahres in seine Heimat zu reisen.

Abgesehen davon fiel jedoch insbesondere auf, dass der Zeuge durch das Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich aufgefordert wurde, seinen seit Jänner 2015 gültigen Reisepass vorzulegen, wobei bereits mit Stellungnahme vom 4. November 2019 dargelegt wurde, den alten Reisepass des Zeugen gebe es nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einvernommen legte der Zeuge dar, er habe den im hier relevanten Zeitraum gültigen Reisepass in der Vordertasche seine Hose gehabt und sei dieser versehentlich gewaschen worden. Mangels Leserlichkeit habe die Botschaft sodann den Pass eingezogen. Abgesehen davon, dass die Aufbewahrung eines Reisepasses in der Vordertasche einer Hose schon bei normalen Gehbewegungen als unangenehm erscheint und weiters bei einer derartigen Aufbewahrung eine baldige Abnutzung des Passes etwa durch Zerknittern nahezu unumgänglich wäre, steht es auch fest, dass es - auch international – den Gepflogenheiten entspricht, dass alte oder abgelaufene Reisepässe auch dann, wenn diese beschädigt sind, bei Ausstellung eines neuen Passes zwar durch die Behörde entwertet, jedoch dem Eigentümer wieder ausgefolgt werden. Dass es im Übrigen ebenso der täglichen Lebenserfahrung entspricht, Kleidungsstücke vor der Durchführung einer Wäsche zu durchsuchen, sei vorliegend nur noch am Rande erwähnt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Zeugen erscheinen daher als völlig unglaubwürdig und wurde der zwischen 2015 und 2019 gültige Reisepass des Zeugen lediglich aus dem Grunde entweder vorsätzlich beschädigt oder nicht vorgelegt, um die Rekonstruktion seiner Reisetätigkeiten nach Pakistan durch das Gericht zu verhindern.

Sohin steht es fest, dass der Zeuge einerseits nicht in der Lage war, konkrete Angaben zur Entwicklung seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin zu machen und auch seine Angaben betreffend den laufenden persönlichen Kontakt zu dieser insbesondere im Zeitraum zwischen dem angeblichen Kennenlernen im Jahre 2015 bis zum Jahre 2017 sohin als widerlegt zu erachten sind. Feststeht weiters, dass der Zeuge seine Gattin und deren Kinder seit zumindest 25. März 2019 nicht mehr gesehen hat.

Dass der Zeuge weiters im Hinblick auf seine Familie und insbesondere seine Gattin völlig uninformiert war, zeigte sich auch im weiteren Verlauf der Verhandlung. So wurde er etwa dazu befragt, wann seine Gattin geboren sei, wobei es dem Zeugen nicht möglich war, deren genaues Geburtsdatum wiederzugeben. Nach daraufhin erfolgter Information durch den Verhandlungsleiter, dass nunmehr auch im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer Aufenthaltsehe ermittelt wird, gab der Zeuge plötzlich an, durstig zu sein und unbedingt trinken zu müssen. Daraufhin wurde die Verhandlung zu dem Zweck unterbrochen, dem Zeugen die Besorgung eines Getränkes bei einem nahen Automaten, welchen dieser im Eingangsbereich des Gerichtes wahrgenommen hat, zu ermöglichen oder auch, um sich bei einer nahegelegenen Wasserentnahmestelle zu bedienen. Nach vier Minuten kehrte der Zeuge in den Verhandlungsraum zurück, gab an, keine Trinkmöglichkeit gefunden zu haben – besagter Automat ist vom Verhandlungsraum in ungefähr einer Minute erreichbar, die nächste Wasserentnahmestelle befindet sich im gleichen Gang wie der Verhandlungsraum – allerdings führte er ein Mobiltelefon mit sich und war nunmehr über die persönlichen Daten seiner Familie, auch seiner Gattin, deren Geburtsdatum er im Anschluss seiner Einvernahme unaufgefordert wiedergab, bestens informiert. Auch war eine weitere Einvernahme des Zeugen nunmehr – offensichtlich hatten sich die Durstgefühle zumindest kurzfristig verflüchtigt – wieder problemlos möglich.

Abgehen von den nunmehr repetierten persönlichen Daten der Antragsteller erschien der Wissensstand des Zeugen hinsichtlich seiner Familie jedoch sehr schnell wieder als äußerst relativiert. So fiel insbesondere auf, dass der Zeuge befragt zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit seiner Gattin eingangs darlegte, diese habe nie gearbeitet und sei Hausfrau. Nach Vorhalt der Angaben der Einschreiterin im verfahrenseinleitenden Antrag, sie sei als Lehrerin beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen, zeigte sich der Zeuge als völlig uninformiert und legte nunmehr dar, dass dies sein könne, „vielleicht vorher“. Wenn man jedoch bedenkt, dass die Beschwerdeführerin bis 2014 ein Studium betrieb und der Zeuge seine Gattin spätestens Anfang des Jahres 2016 persönlich kennengelernt haben will, so verbleibt kein besonders großer Zeitraum, welcher für eine vorangegangene Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer qualifizierten Position als Lehrerin in Frage gekommen wäre. Abgesehen davon widerspricht es einer jeglichen Lebenserfahrung, dass emotional verbundene Eheleute völlig uninformiert über allfällige, zuvor entfaltete Erwerbstätigkeiten des Partners sind und spricht auch dieser Umstand sehr klar dafür, dass eine nähere emotionale Beziehung zwischen dem Zeugen G. und der Beschwerdeführerin nicht besteht.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass es auf Grund dieser Erwägungen ohne jeden Zweifel feststeht, dass ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn F. G. nicht entfaltet wird und auch die Entfaltung eines solchen nicht beabsichtigt ist. Vielmehr wurde die Ehe zu dem Zweck geschlossen, der Beschwerdeführerin und deren Kinder den Aufenthalt in Österreich sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Abgesehen davon ist ausdrücklich festzuhalten, dass auch massive Zweifel im Hinblick auf die tatsächliche Vaterschaft des Zeugen F. G. zu den Kindern der Beschwerdeführerin obwalten. Dies erhellt schon daraus, dass unter Heranziehung der Angaben des Zeugen G. eine Zeugung der am ... 2017 geborenen I. G. durch diesen als ausgeschlossen erscheint, will der Zeuge doch spätestens im Jänner 2017 aus Pakistan abgereist und erst zumindest in der zweiten Jahreshälfte dieses Jahres wiedergekehrt sein. Aber auch die Zeugung der am ... 2017 geborenen H. G. wäre auch unter der Voraussetzung, der Zeuge hätte sich bis einschließlich der 14. Woche des Jahres 2016 in Pakistan aufgehalten und wäre die Zeugung in just dieser Woche passiert, nur mit einem untypisch langen Schwangerschaftsverlauf erklärlich. Abgesehen davon konnte der Zeuge auch nicht hinreichend erklären, aus welchem Grunde etwa die Geburtsurkunden seiner Kinder erst im Februar 2018 ausgestellt wurden, legte er diesbezüglich doch lediglich dar, dass vorher „keine Geburtsurkunden gebraucht“ worden seien, wobei er jede weiterführende Erklärung schuldig blieb. Weitere diesbezügliche Ermittlungen konnten jedoch schon aus dem Grunde entfallen, als wie oben ausführlich festgestellt ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit Herrn F. G. ohnehin nicht entfaltet wird und auch die allfällige Vaterschaft des Zeugen G., welche als äußerst unwahrscheinlich erscheint, an diesem Umstand bei gegebener Sachlage nichts ändern kann.

Zu den durch den Zeugen F. G. zum Besten gegebenen Einkommensverhältnissen und insbesondere zu seinen laufenden Verbindlichkeiten ist festzuhalten, dass dieser eine Transaktionsliste seines Kontos bei der Bank ... zurückreichend bis 8. Mai 2019 vorlegte, wobei auffiel, dass diesem Konto keinerlei laufende Buchungen etwa für Lebenshaltungskosten oder alltägliche Einkäufe zu entnehmen waren. Hierzu befragt legte er lediglich dar, dies sei dem Umstand geschuldet, dass er eine nicht angemeldete selbständige Tätigkeit entfalte, aus deren Erträgnissen er diese weiteren Kosten decke und auch sein Kollege, mit welchem er ein Heimzimmer teile, zu den Lebenshaltungskosten beitrage. Dass der Zeuge diesbezüglich die Unwahrheit sagte erhellt schon daraus, dass er später erneut befragt nunmehr darlegte, erst seit Juli 2019 selbständig zu arbeiten, da ihm diese Tätigkeit während des Abschöpfungsverfahrens nicht gestattet gewesen sei. Somit ist es jedoch nicht auszuschließen, dass der Zeuge durchaus weitere Fixkosten hat, welche im hiesigen Verfahren verschleiert werden sollten. Auf Grund der ohnehin bestehenden weiteren Gründe zur Abweisung des vorliegenden Antrages konnten jedoch auch diesbezüglich weitere Ermittlungen unterbleiben.

Die Bemessung des monatlichen Einkommens des Zeugen erfolgte unter Abzug des Kilometergeldes, da es sich hierbei lediglich um einen Aufwandersatz handelt. Auch wenn man dem Vorbringen des Herrn G. Glauben schenken mag, er besitze kein Fahrzeug, sondern handle es sich hierbei um jenes eines Freundes, so ist dennoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um keine unentgeltliche und kostenneutrale Überlassung handelt.

Zum Zeugen F. G. ist auszuführen, dass dieser vor Gericht grundsätzlich einen durchaus eloquenten und wortgewandten Eindruck hinterließ und auch seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache sehr positiv auffielen. Allerdings fiel auch auf, dass es der Zeuge während seiner gesamten Einvernahme streng vermied, auf Fragen, insbesondere zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin und deren persönliche Verhältnisse ins Detail zu gehen oder hier nähere Angaben zu machen, wobei im Zuge der Einvernahme der massive Eindruck entstand, dass der Zeuge mit derartigen Fragen – im Gegensatz etwa zu solchen zu seinen finanziellen Verhältnissen oder aber zur gemeinsamen Ehewohnung – nicht gerechnet hat. Dieselben Unsicherheiten zeigten sich etwa auch zu anderen Themen bei Fragen, welche nicht unbedingt so zu erwarten waren, wie etwa die ins Detail gehende Erörterung der Frage, ob für die in Aussicht genommene Wohnmöglichkeit nur keine Miete oder überhaupt keine Kosten etwa für Strom zu tragen wären. Diese Frage wurde letztendlich nach mehrmaliger Nachfrage durch den Vorsitzenden mit den Worten „momentan ist es so“ beantwortet, wobei gerade im Falle der Bereitstellung von Gratiswohnraum jedenfalls mit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien über eine solche Kostentragung - es handelt sich um eine vierköpfige Familie, welche einen entsprechenden Verbrauch verursachen würde - zu rechnen gewesen wäre, worüber der Zeuge hätte berichten können. So entstand der Eindruck, dass der Zeuge im Hinblick auf vorbereitete Fragen, wie etwa die Höhe seines Einkommens, die räumliche Gestaltung seiner in Aussicht genommenen Wohnsituation oder aber auch die von ihm zu tragenden laufenden Kosten, wie etwa die aktuelle Miete durchaus sicher erschien, immer dann jedoch, wenn bestimmte Komplexe näher thematisiert wurden, umgehend Unsicherheiten beim Zeugen wahrnehmbar wurden, welche letztendlich in der oben beschriebenen „Trinkpause“ gipfelten. Generell hinterließ dieser Zeuge einen völlig unglaubwürdigen Eindruck und ist der Wahrheitsgehalt wohl seiner gesamten Ausführungen, dies aus dem aus seiner Person gewonnenen Eindruck, aber auch auf Grund der oben bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, als stark relativiert zu betrachten.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.

Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 294,65.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  1 398,97 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen   933,06 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259         933,06 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres     343,19 €,

falls beide Elternteile verstorben sind      515,30 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     609,85 €,

falls beide Elternteile verstorben sind      933,06 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 143,97 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet verfügt.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Fest steht, dass der Gatte der Einschreiterin Nutzungsberechtigter eines Heimzimmers in Wien, S.-gasse, ist, welches er mit einer weiteren Person bewohnt Somit konnte die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft nachweisen.

Die Unterkunft muss sich jedoch nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich darstellen. Zu dieser Voraussetzung ist Nachstehendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit der Wohnung eines Antragstellers kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Behörde hat, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller als ihm zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG (dabei handelt es sich um die vor Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geltende Bestimmung betreffend die Unterkunft des Fremden) in Zweifel zieht, zu ermitteln und darzulegen, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, VwGH vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010).

Zu dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass sie zu § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) erging, der lautete wie folgt:

„Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.“

Dabei hat der parlamentarische Ausschuss für innere Angelegenheiten anlässlich der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, den von dieser Novelle unberührt gebliebenen § 5 Abs. 1 AufG wie folgt interpretiert (vgl. AB 181 BlgNR 19. GP zu § 5 Abs. 1 AufG, BGBl. Nr. 351/1995):

„Der Ausschuss für innere Angelegenheiten geht weiters davon aus, dass die "ortsübliche Unterkunft" nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft wird, insbesondere aber, dass eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Ausländers vergrößert hat und daher unter Umständen weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.“

Aus diesen Erläuternden Bemerkungen erhellt, dass die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche zu knüpfen ist, wobei es insbesondere vom Gesetzgeber beabsichtigt war zu vermeiden, dass ein Aufenthaltstitel nur deshalb nicht verlängert wird, weil sich die Anzahl der Familienmitglieder des Fremden vergrößert hat und nunmehr weniger Wohnraum pro Person zur Verfügung steht.

Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.

Obgleich der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Erhebungen des statistischen Zentralamtes sowie der Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen als unzulässig angesehen hat, weil diese nicht nach Familienstruktur und Wohngegenden differenzieren (vgl. etwa VwGH vom 2. Juni 2000, Zl. 98/19/0076), stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vorgenommene Interpretation der gegenständlichen Bestimmung dahingehend, dass von der Behörde Ermittlungen und Feststellungen anzustellen sind, ob Inländer (anzumerken ist, dass auf Grund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nunmehr wohl auch auf andere Fremde abgestellt werden kann) mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) mit einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Fremde mit seiner Familie beabsichtigt, erscheint einem Vollzug schlichtweg nicht zugänglich.

Dazu ist begründend auszuführen, dass alleine Familienstrukturen im Hinblick auf die soziale Schichtung schwer miteinander vergleichbar sind und der klare Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Ortsüblichkeit lediglich auf „eine vergleichbar große Familie“ abstellt. Weiters ist anzumerken, dass die übliche Familiengröße und die Anzahl der zusammenlebenden unterschiedlichen Generationen sehr stark von Kultur und Tradition geprägt sind und somit bei unterschiedlichen Kulturkreisen mitunter stark differenzieren werden. Dies hat zur Folge, dass es für eine in einem bestimmten Orts(teil) wohnhafte Familie des einen Kulturkreises möglicherweise üblich ist mit mehreren Verwandten unterschiedlicher Generationen zusammen zu leben, während dies bei einer Familie aus einem anderen Kulturkreis nicht als üblich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich nach den statistischen Erhebungen der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 die Wohnsituation nach der Staatsangehörigkeit der Haushaltsreferenzperson der Wohnung am deutlichsten unterscheidet. So sind Wohnungen von Drittstaatsangehörigen, aber auch von Zuwanderern von EU-Mitgliedstaa

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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