TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/20 405-11/177/1/4-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde von AB AA, AD-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18.09.2019, Zahl XXX-2019,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.     Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 06.03.2019 hat der Beschwerdeführer um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ angesucht. Mit Bescheid vom 18.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs 2 iVm § 11 Abs 4 NAG abgewiesen.

Mit Schreiben vom 21.10.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Prognoseentscheidung übersehen hätte, dass der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung vorzeitig entlassen wurde. Außerdem hätte seine Ehefrau, welche strafrechtlich unbescholten ist, einen sehr positiven Einfluss auf ihn. Zudem sei zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Verhandlung einvernommen.

2.     Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist am AC in EE, FF GG, geboren. Er ist FF Staatsbürger. Er verbüßte in der Zeit von 2012 bis 2018 in der Straf- und Besserungsanstalt geschlossenen Typs in JJ, FF, eine Haftstrafe mit der Dauer von 7 Jahren und 2 Monaten. Der Beschwerdeführer wurde wegen folgender Delikte verurteilt:

-    Durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl HHH vom 10.01.2017 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 232 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 StG RS zu einer Haftstrafe in Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl III vom 16.09.2015 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 232 Abs. 1 StG RS zu einer Haftstrafe in Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt,

-    durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl KKK vom 29.07.2015 wurde er wegen der Straftat „Diebstahl“ aus § 231 Abs. 1 StG RS zu einer Haftstrafe in Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl MMM vom 07.04.2014 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) StG der Föderation ÖÖ zu einer Einheitshaftstrafe in Dauer von 5 (fünf) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl NNN vom 04.03.2014 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl OOO vom 16.08.2013 K wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 232 Abs. 1 StG RS zu einer Haftstrafe in Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl PPP vom 14.12.2012 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) StG in Verbindung mit § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl QQQ vom 23.10.2012 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 4 KD „Besitz und Ermöglichung des Genusses von Suchtgift“ aus § 239 Abs. 3 StG der Föderation ÖÖ zu einer Einheitsstrafe in Dauer von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl RRR vom 09.08.2012 wurde er von der Anklage wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 232 Abs. 1 StG RS befreit,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl SSS vom 03.07.2012 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) in Verbindung mit § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in CC, Zahl TTT vom 16.02.2012 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus §287 Abs. 1 Punkt a) in Verbindung mit §286 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in DL, Zahl UUU vom 28.01.2011 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) in Verbindung mit Abs. 1 und § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 11 (elf) Monaten, bedingt auf 3 (drei) Jahre verurteilt,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl VVV vom 16.08.2010 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt a) in Verbindung mit § 28 und § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 2 (zwei) Monaten, bedingt auf 2 (zwei) Jahre, verurteilt,

-    durch das Urteil des Grundgerichts in EE, Zahl WWW vom 29.07.2009 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 232 Abs. 1 StG RS zu einer Haftstrafe in Dauer von 30 (dreißig) Tagen verurteilt, am 27.11.2009 verbüßte er die Haftstrafe gemäß des erwähnten Urteils,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in CC, Zahl YYY vom 27.05.2008 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus §287 Abs. 1 Punkt a) in Verbindung mit §286 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 StG der Föderation ÖÖ zu einer Haftstrafe in Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt. Am 22.07.2009 verbüßt er die Haftstrafe gemäß des erwähnten Urteils,

-    durch das Urteil des Gemeindegerichts in ÜÜ, Zahl ZZZ vom 14.02.2008 wurde er wegen der Straftat „schwerer Diebstahl“ aus § 287 Abs. 1 Punkt zu einer Haftstrafe in Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Am 20.3.2008 verbüßte er die Haftstrafe nach dem erwähnten Urteil.

Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2018 reiste er nach Österreich, um seine Tante und seinen Onkel zu besuchen. Im Zuge dieses Besuches lernte er seine spätere Ehefrau, Frau WS AA, österreichische Staatsbürgerin, kennen. Der Beschwerdeführer und Frau WS AA sind seit 25.02.2019 verheiratet. Am 06.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Vater sowie zwei Halbbrüder und eine Schwester des Beschwerdeführers wohnen in FF. Wenn der Beschwerdeführer und seine Frau nach FF reisen, wohnen sie bei seinem Vater. Seine Mutter hat ihn als Kleinkind verlassen und er ist bei seinem Vater aufgewachsen. Der Beschwerdeführer will aus wirtschaftlichen Gründen nicht in FF leben. Seine Frau und er möchten ein besseres Leben führen und deshalb in Österreich wohnen. Er möchte einer ehrlichen Arbeit nachgehen und etwas im Leben erreichen.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Bescheinigung der Straf- und Besserungsanstalt geschlossenen Typs JJ sowie aus der Bescheinigung des FF Ministers für Inneres, Polizeiverwaltung, Sektor Kriminalpolizei, Zahl BPH, vom 13.02.2019. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seinen Beweggründen, um nach Österreich zu kommen bzw in Österreich wohnen zu wollen, ergeben sich aus seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

3.     Erwägungen und Ergebnis:

Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als FF Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 6 NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehörige Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 NAG ist.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 und 2 NAG vorliegen.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs 4 NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (zuletzt VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061).

Der Beschwerdeführer wurde zwischen 20.03.2008 und 10.01.2017 insgesamt 15 Mal von verschiedenen Gerichten verurteilt. Davon 13 Mal wegen schweren Diebstahls, einmal wegen Diebstahls und einmal wegen schweren Diebstahls und dem Besitz und der Ermöglichung des Genusses von Suchtgift. Er verbüßte auf Grund dieser Verurteilungen eine Haftstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten. Daraus ergibt sich unweigerlich, dass der Beschwerdeführer schwere Straftaten begangen hat.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 24.07.2018 keine Straftat mehr begangen hat und er auf Grund von guter Führung vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen wurde ist zwar positiv zu werten, kann jedoch auf Grund der kurzen Zeitspanne in Gesamtschau mit den in FF verübten schweren Straftaten nicht zu einer positiven Prognose führen.

Nach § 11 Abs 3 leg cit kann trotz Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden, wenn Art 8 EMRK beeinträchtigt ist. Dabei muss eine Interessenabwägung zwischen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Grundrechtseingriff in das Familienleben stattfinden. Dieses Grundrecht steht unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Kriterien dieses Eingriffsvorbehaltes wurden im § 11 Abs 3 NAG festgelegt.

Anhand dieser Kriterien ist die Abwägung zu treffen:

Der Beschwerdeführer reiste im November 2018 nach Österreich um Verwandte zu besuchen. Seit dieser Zeit „pendelte“ er zwischen Österreich und FF um den erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen nicht zu überschreiten. In Österreich lebt er bei seiner Ehefrau in Salzburg. Es wird davon ausgegangen, dass seine bisherigen Aufenthalte in Österreich nicht rechtswidrig waren.

Hinsichtlich des Bestehens eines gemeinsamen Familienlebens ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau sich erst seit Ende 2018 kennen und durch die Tatsache, dass er immer wieder nach FF ausreisen musste sie nur rudimentär als Ehepaar zusammenleben konnten.

Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Er hat Verwandte (Onkel, Tante) in Österreich.

Hinsichtlich der Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen ist anzuführen, dass sein Vater sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in FF leben. Wenn er und seine Ehefrau in FF sind wohnen sie bei seinem Vater. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in FF sozial integriert ist.

Als strafrechtlich unbescholten gilt der Beschwerdeführer nicht, da er insgesamt 15 Mal strafrechtlich verurteilt wurde. Die letzte rechtskräftige Verurteilung erfolgte am 10.01.2017.

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte für Verstöße des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts.

Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei Verehelichung bewusst sein musste, dass damit kein automatisches Bleiberecht in Österreich verbunden ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, in Abwägung mit dem Wunsch, hier ein Familienleben zu entfalten, zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zur Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers über seine privaten Interessen an der Erteilung des Aufenthaltstitels führt.

Das Vorliegen eines Sachverhaltes, dass sich die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehegattin des Beschwerdeführers de facto gezwungen sähe, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sollte der Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wird in der Beschwerde lediglich ohne Begründung behauptet. Anhaltspunkte dafür haben sich im Verfahren aber nicht ergeben.

Der bloße Wunsch allein, mit einem österreichischen Staatsbürger ein Familienleben in Österreich führen zu wollen, reicht für die Annahme einer Konstellation im Sinn des Urteils des EuGH vom 8.3.2011, C-34/09 "Zambrano", nicht aus (Hinweis Urteil des EuGH vom 15.11.2011, C-256/11 "Dereci u.a.“ sowie VwGH vom 19.01.2012, Zl 2011/22/0313 sowie VwGH 19.01.2012, Zl 2011/22/0312.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Ehe, Prognoseentscheidung, Familienangehöriger, Haftstrafen (7 Jahre und 2 Monate), Entlassung, "gute Führung"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.11.177.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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