RS Vwgh 2019/11/27 Ro 2017/16/0004

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §324 Abs3
ASVG §324 Abs4
FamLAG 1967 §26

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht darf die Versagung der Familienbeihilfe nicht darauf stützen, dass die öffentliche Hand (hier: der Bund) die Kosten des typischen Unterhalts getragen hätte, wenn dem Bund oder unmittelbar der Anstalt, in welchem der Sohn der Beihilfebezieherin untergebracht war, bereits ein Betrag vom Pensionsanspruch des Sohnes ausbezahlt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017160004.J03

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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