RS Vwgh 2019/11/27 Ra 2019/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §914
GebG 1957 §33

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0053 E 24. Juni 2010 VwSlg 8558 F/2010 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L02

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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