RS Vwgh 2019/11/27 Ra 2019/16/0179

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art133
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
ZPO §500

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019

Rechtssatz

Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu. Die vertretbare Auslegung eines Schriftstückes wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0088, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L01

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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