RS Vwgh 2019/12/10 Ro 2019/22/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §42 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z24 idF 2018/I/008
UniversitätsG 2002 §66 Abs1 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §74 Abs6 idF 2017/I/129
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Student" verfügt, dient der Durchführung des Studiums. Er ist erfolgsorientiert und der verlangte Studienerfolg muss daher diesem Studium zurechenbar sein; abzustellen ist dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums; kein Studienerfolg liegt vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095; VwGH 17.3.2009, 2008/21/0118).Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Student" verfügt, dient der Durchführung des Studiums. Er ist erfolgsorientiert und der verlangte Studienerfolg muss daher diesem Studium zurechenbar sein; abzustellen ist dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums; kein Studienerfolg liegt vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen vergleiche VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095; VwGH 17.3.2009, 2008/21/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220008.J02

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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