RS Vwgh 2019/12/10 Ro 2018/22/0015

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs2 Z5
NAG 2005 §21 Abs6
NAG 2005 §63
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Beim Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, weil - trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses - unter den in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass bei einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 auch der konkrete Verfahrensablauf miteinzubeziehen sein kann (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220015.J05

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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