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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Beim Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, weil - trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses - unter den in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass bei einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 auch der konkrete Verfahrensablauf miteinzubeziehen sein kann (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).Beim Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, weil - trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses - unter den in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass bei einer Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 auch der konkrete Verfahrensablauf miteinzubeziehen sein kann vergleiche VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220015.J05Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020