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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der auf das Studienjahr abstellenden Regelung des § 8 Z 8 lit. b NAGDV 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung des Studienerfolgs auf den Zeitraum der letzten drei Studienjahre abzustellen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066, wonach der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist).Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, abweichend von der auf das Studienjahr abstellenden Regelung des Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAGDV 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung des Studienerfolgs auf den Zeitraum der letzten drei Studienjahre abzustellen vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0066, wonach der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220093.L03Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020