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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG 2017 handelt sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Abs. 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs. 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Umschreibt das VwG in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG 2017 "beziehungsweise" jenes des Abs. 2 legcit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert (vgl. VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; 29.3.1995, 90/10/0147).Bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG 2017 handelt sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Absatz eins, der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Absatz 2, vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Umschreibt das VwG in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG 2017 "beziehungsweise" jenes des Absatz 2, legcit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert vergleiche VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; 29.3.1995, 90/10/0147).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020011.J02Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020