Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der R AG, vertreten durch
1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, und 2. die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019, Zl. W230 2195157-1/33E, betreffend Übertretung des FM-GwG (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:1. Dr. Bettina Hörtner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, und 2. die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019, Zl. W230 2195157-1/33E, betreffend Übertretung des FM-GwG (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 23. März 2018 sprach die FMA aus, die revisionswerbende Partei habe es als juristische Person gemäß § 35 FM-GwG zu verantworten, näher genannte Verstöße ab 1. Jänner 2014 bis zu bestimmten Zeitpunkten begangen zu haben. Die Verantwortlichkeit der revisionswerbenden Partei ergebe sich daraus, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der revisionswerbenden Partei (Hinweis auf eine Beilage) "selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die (revisionswerbende Partei) tätige Person ermöglicht" hätten. 2 Sie hätten dadurch § 6 Abs. 1 Z 2 oder Z 7 FM-GwG oder § 40 Abs. 2a Z 1 BWG jeweils in Verbindung mit § 35 Abs. 3 erster oder zweiter Strafsatz FM-GwG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG oder § 34 Abs. 2 FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) verletzt. Deswegen wurde über die revisionswerbende Partei gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) iVm § 22 Abs. 8 FMABG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,- verhängt.1 Mit Straferkenntnis vom 23. März 2018 sprach die FMA aus, die revisionswerbende Partei habe es als juristische Person gemäß Paragraph 35, FM-GwG zu verantworten, näher genannte Verstöße ab 1. Jänner 2014 bis zu bestimmten Zeitpunkten begangen zu haben. Die Verantwortlichkeit der revisionswerbenden Partei ergebe sich daraus, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der revisionswerbenden Partei (Hinweis auf eine Beilage) "selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die (revisionswerbende Partei) tätige Person ermöglicht" hätten. 2 Sie hätten dadurch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 7, FM-GwG oder Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG jeweils in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster oder zweiter Strafsatz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG oder Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) verletzt. Deswegen wurde über die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG (schwerwiegender Verstoß) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, FMABG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.748.000,- verhängt.
3 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht als unbegründet mit "Maßgaben" dahin ab, dass im Spruch diverse Wortfolgen zu entfallen hätten bzw. einzufügen wären und am Ende des Ausspruchs über die Schuld folgende Passage zu ergänzen wäre:
"Dabei handelt es sich konkret um folgende Personen während dieser Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß als Vorstandsmitglieder:
Das Vorstandsmitglied Dr. K. vom 27.10.2015 bis zum 18.3.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStGDas Vorstandsmitglied Dr. K. vom 27.10.2015 bis zum 18.3.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG
und als Vorstandsmitglieder, sohin zur Vertretung nach außen berufene Organe (unter Ausklammerung des soeben genannten Zeitraums, in dem Dr. K. als verantwortlicher Beauftragter bestellt war):
von 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume:
Mag. P., Mag. M., Dr. J. und K. (Letzterer bis 31.10.2017).
von 01.01.2014 bis 18.03.2017: Dr. K.
von 01.01.2014 bis 31.03.2015: A.
von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume:
Mag. Dr. H.
von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume:
Mag. A."
4 Weiter werde ein Tatzeitraum von 1.1.2014 bis 15.9.2017 ersetzt durch "01.01.2014 bis 26.04.2017".
5 Zudem habe die revisionswerbende Partei gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20%, somit EUR 549.600,-- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.5 Zudem habe die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20%, somit EUR 549.600,-- zu leisten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - fest, dass das Vorstandsmitglied Dr. K. vom 27.10.2015 bis zum 18.3.2017 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei. Das Vorstandsmandat des Dr. K. habe am 18. März 2017 geendet. Das Vorstandsmitglied A. sei am 31. März 2015 aus dem Vorstand ausgeschieden. Ihm gegenüber sei die Verfolgungsverjährung bereits unter dem Regime der früher geltenden 18-monatigen Frist am 1. Jänner 2017 eingetreten, weshalb ihm gegenüber die Verlängerung der Frist auf drei Jahre (§ 36 FM-GwG) nicht wirksam habe werden können. Bei den übrigen Genannten sei die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist am 1. Jänner 2017 noch nicht abgelaufen gewesen.6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - fest, dass das Vorstandsmitglied Dr. K. vom 27.10.2015 bis zum 18.3.2017 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG als verantwortlicher Beauftragter bestellt gewesen sei. Das Vorstandsmandat des Dr. K. habe am 18. März 2017 geendet. Das Vorstandsmitglied A. sei am 31. März 2015 aus dem Vorstand ausgeschieden. Ihm gegenüber sei die Verfolgungsverjährung bereits unter dem Regime der früher geltenden 18-monatigen Frist am 1. Jänner 2017 eingetreten, weshalb ihm gegenüber die Verlängerung der Frist auf drei Jahre (Paragraph 36, FM-GwG) nicht wirksam habe werden können. Bei den übrigen Genannten sei die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der dreijährigen Verfolgungsverjährungsfrist am 1. Jänner 2017 noch nicht abgelaufen gewesen.
7 Als zulässig erachtet das Verwaltungsgericht die Revision, weil fraglich sei, ob die im Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2019, Ro 2018/02/0023, geforderte genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person gebiete, dass die Behörde sich auf einen der beiden Fälle des § 35 Abs. 1 und 2 FM-GwG festlege (Begehung durch eine Führungsperson oder Ermöglichung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Führungspersonen zugleich Verantwortliche nach § 9 VStG seien, erscheine es naheliegender, Derartiges nicht zu fordern, weil in diesem Fall die Begehung und das Kontroll- oder Überwachungsversagen zusammenfielen. Ungelöst sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Frage des Verhältnisses zwischen dem Lauf der Verjährung gegenüber einzelnen Führungspersonen und dem Lauf der Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person. Die bisherige Rechtsprechung erlaube auch keine ausreichende Aussage darüber, ob in einem System der Gesamtstrafe eine partielle Einengung des Tatzeitraumes für eine einzelne der mit Gesamtstrafe bestraften Übertretungen bereits dazu führe, dass die Rechtsfolge des § 52 Abs. 8 VwGVG eintrete, obwohl das festgestellte Unrecht in Summe gleich bewertet und auch die Strafe als solche gleich hoch bewertet würden. Schließlich sehe das Verwaltungsgericht eine wesentliche Rechtsfrage noch in einem hier nicht mehr relevanten näher dargestellten Problem zu § 42 VwGVG.7 Als zulässig erachtet das Verwaltungsgericht die Revision, weil fraglich sei, ob die im Erkenntnis des VwGH vom 29.3.2019, Ro 2018/02/0023, geforderte genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person gebiete, dass die Behörde sich auf einen der beiden Fälle des Paragraph 35, Absatz eins, und 2 FM-GwG festlege (Begehung durch eine Führungsperson oder Ermöglichung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Führungspersonen zugleich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG seien, erscheine es naheliegender, Derartiges nicht zu fordern, weil in diesem Fall die Begehung und das Kontroll- oder Überwachungsversagen zusammenfielen. Ungelöst sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Frage des Verhältnisses zwischen dem Lauf der Verjährung gegenüber einzelnen Führungspersonen und dem Lauf der Verjährungsfrist gegenüber der juristischen Person. Die bisherige Rechtsprechung erlaube auch keine ausreichende Aussage darüber, ob in einem System der Gesamtstrafe eine partielle Einengung des Tatzeitraumes für eine einzelne der mit Gesamtstrafe bestraften Übertretungen bereits dazu führe, dass die Rechtsfolge des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG eintrete, obwohl das festgestellte Unrecht in Summe gleich bewertet und auch die Strafe als solche gleich hoch bewertet würden. Schließlich sehe das Verwaltungsgericht eine wesentliche Rechtsfrage noch in einem hier nicht mehr relevanten näher dargestellten Problem zu Paragraph 42, VwGVG.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
9 Die FMA hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab- allenfalls Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Das Verwaltungsgericht hat in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der FMA vom 23. März 2018 die Verantwortlichkeit der revisionswerbenden Partei damit begründet, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen hätten bzw. durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die revisionswerbende Partei tätige Person ermöglicht hätten. 11 Dazu führt das Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Führungspersonen zugleich verantwortliche Beauftragte nach § 9 VStG seien, es naheliegender erscheine, dass sich die Behörde nicht auf einen der beiden Fälle des § 35 FM-GwG (Abs. 1 oder Abs. 2) festlege, weil in diesem Fall die Begehung und das Kontroll- oder Überwachungsversagen zusammenfielen.10 Das Verwaltungsgericht hat in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses der FMA vom 23. März 2018 die Verantwortlichkeit der revisionswerbenden Partei damit begründet, dass die zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen hätten bzw. durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die revisionswerbende Partei tätige Person ermöglicht hätten. 11 Dazu führt das Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Führungspersonen zugleich verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, VStG seien, es naheliegender erscheine, dass sich die Behörde nicht auf einen der beiden Fälle des Paragraph 35, FM-GwG (Absatz eins, oder Absatz 2,) festlege, weil in diesem Fall die Begehung und das Kontroll- oder Überwachungsversagen zusammenfielen.
12 Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). 13 Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden. Der darauf gegründete Vorwurf, die Führungsperson hätte beide Tatbestände erfüllt, erwiese sich demnach als rechtswidrig.12 Nach der Rechtsprechung ist ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). 13 Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden. Der darauf gegründete Vorwurf, die Führungsperson hätte beide Tatbestände erfüllt, erwiese sich demnach als rechtswidrig.
14 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht keinen Alternativvorwurf erheben hätte dürfen, sondern sich auf einen der beiden Tatbestände des § 35 FM-GwG (Abs. 1 oder Abs. 2) hätte festlegen müssen (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 95/03/0083, sowie 29.3.1995, 90/10/0147).14 Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht keinen Alternativvorwurf erheben hätte dürfen, sondern sich auf einen der beiden Tatbestände des Paragraph 35, FM-GwG (Absatz eins, oder Absatz 2,) hätte festlegen müssen (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 95/03/0083, sowie 29.3.1995, 90/10/0147).
15 Die Revision ist zu dieser Frage zulässig und erweist sich
auch schon deshalb als berechtigt.
16 § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG lautet:16 Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG lautet:
1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person
zu treffen oder
3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
17 Bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG handelt sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Abs. 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs. 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat.17 Bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG handelt sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Absatz eins, der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Absatz 2, vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat.
18 Umschreibt das Verwaltungsgericht in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses vom 23. März 2018 die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG "beziehungsweise" jenes des Abs. 2 leg. cit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert (vgl. VwGH 17.9.1992, 92/18/0180, und erneut 29.3.1995, 90/10/0147).18 Umschreibt das Verwaltungsgericht in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses vom 23. März 2018 die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG "beziehungsweise" jenes des Absatz 2, leg. cit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert vergleiche , VwGH 17.9.1992, 92/18/0180, und erneut 29.3.1995, 90/10/0147).
19 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.19 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
20 Es erübrigt sich daher, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.21 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2019
Schlagworte
Allgemein Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020011.J00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020