RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §99d
FM-GwG 2017 §35 Abs2
VStG §31
VStG §32
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht gegen eine natürliche Person, sondern gegen die juristische Person geführt, der die Pflichtverletzung dieser natürlichen Person zugerechnet werden soll. Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 99d BWG 1993 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten. Eine Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG muss nämlich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Richtet sich ein so erhobener Vorwurf gegen die juristische Person, so ist - wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person - darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten (vgl. VwGH 29.3. 2019, Ro 2018/02/0023). Der der Verantwortlichkeit der juristischen Person letztlich zu Grunde liegende Tatvorwurf ist vor diesem Hintergrund gemäß § 44a Z 1 VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden. Werden die Täter (erst) im Beschwerdeverfahren ausgetauscht, handelt es sich nicht mehr um das im Straferkenntnis vorgeworfene "ein und dasselbe Verhalten des Täters", das die Tat iSd § 44a Z 1 VStG individualisiert und konkretisiert. Damit stellt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem VwG eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten