RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FMABG 2001 §22 Abs6 Z2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019

Rechtssatz

Die natürliche Person ist ab dem Zeitpunkt, in dem von ihrer Bestrafung gemäß § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG 2001 abgesehen worden ist, formal nicht mehr als Beschuldigte in dem gegen sie beendeten Verfahren anzusehen. Wird das Verfahren gegen die juristische Person weitergeführt, müssen ihr jedoch dort die Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Dies ist wegen der Abhängigkeit der Bestrafung der juristischen Person von der Strafbarkeit der natürlichen Person nur dann gewährleistet, wenn auch der natürlichen Person im weiteren Verfahren gegen die juristische Person Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Keinesfalls kommt die Beiziehung der natürlichen Person als Zeugin in Betracht.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L02

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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