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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FMABG 2001 §22 Abs6 Z2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019Rechtssatz
Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gemäß § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG 2001 besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184) .Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG 2001 besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184) .
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L06Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020