RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0020

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
MRKZP 07te Art4
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
62016CJ0537 Garlsson Real Estate VORAB

Rechtssatz

Eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur kann gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung etwa des Ziels der Wahrung der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate SA).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0537 Garlsson Real Estate VORAB

Schlagworte

Allgemein Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L05

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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