Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §22 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0123 E 2. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L14Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021