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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KMG 1991 §4 Abs3 idF 2005/I/078Rechtssatz
Erschöpft sich die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde unter dem Blickwinkel der irreführenden Werbung gemäß § 4 Abs. 3 KMG 1991 in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar.Erschöpft sich die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde unter dem Blickwinkel der irreführenden Werbung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG 1991 in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG nicht strafbar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L13Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021