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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018, Zlen. 1. W210 2178406-1/46Z und 2. W210 2176622-1/48Z, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Übertretungen des KMG (mitbeteiligte Parteien: 1. S G und 2. W AG, beide vertreten durch die Weber Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Rathausplatz 4; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 I. Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 5. September 2017 wurde der Erstmitbeteiligte als zur Vertretung der W AG nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG mit Spruchpunkt 1. wegen der Übertretung des § 4 Abs. 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) bestraft, weil in Medien für die W Unternehmensanleihe, welche über die Website des Unternehmens öffentlich angeboten worden sei, geworben worden sei, ohne dass die näher dargestellten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthalten hätten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht worden sei und wo die Anleger ihn erhalten könnten sowie mit den Spruchpunkten 2. bis 6. jeweils wegen der Übertretung des § 4 Abs. 3 KMG wegen jeweils irreführender Werbung für eine Unternehmensanleihe der W AG bestraft: Mit näherer Darstellung zu 2. habe die W AG einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und sei der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken zur Irreführung geeignet; die Darstellung zu 3. sei geeignet gewesen, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen; die Werbungen zu 4. hätten den Eindruck erweckt, dass es sich bei der W AG um ein Unternehmen zumindest in einem Naheverhältnis zur Stadt W handle. Die zitierten Slogans seien daher in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen. Zu 5. seien die näher dargestellten Angaben geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen; mit den zu 6. näher dargestellten Werbungen habe die W AG einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und sei daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken zur Irreführung geeignet.römisch eins. Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 5. September 2017 wurde der Erstmitbeteiligte als zur Vertretung der W AG nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG mit Spruchpunkt 1. wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, Kapitalmarktgesetz (KMG) bestraft, weil in Medien für die W Unternehmensanleihe, welche über die Website des Unternehmens öffentlich angeboten worden sei, geworben worden sei, ohne dass die näher dargestellten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthalten hätten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht worden sei und wo die Anleger ihn erhalten könnten sowie mit den Spruchpunkten 2. bis 6. jeweils wegen der Übertretung des Paragraph 4, Absatz 3, KMG wegen jeweils irreführender Werbung für eine Unternehmensanleihe der W AG bestraft: Mit näherer Darstellung zu 2. habe die W AG einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und sei der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken zur Irreführung geeignet; die Darstellung zu 3. sei geeignet gewesen, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen; die Werbungen zu 4. hätten den Eindruck erweckt, dass es sich bei der W AG um ein Unternehmen zumindest in einem Naheverhältnis zur Stadt W handle. Die zitierten Slogans seien daher in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen. Zu 5. seien die näher dargestellten Angaben geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen; mit den zu 6. näher dargestellten Werbungen habe die W AG einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und sei daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken zur Irreführung geeignet.
Wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 2 KMG wurden jeweils gemäß § 16 Z 3 KMG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- sowie eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; wegen der insgesamt 26 Übertretungen des § 4 Abs. 3 KMG wurden jeweils gemäß § 16 Z 3 KMG 26 Geldstrafen in der Höhe zwischen € 2.000,-- und € 4.000,-- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. An Verfahrenskosten wurden € 8.500,-- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der Zweitmitbeteiligten für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten ausgesprochen.Wegen der Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 2, KMG wurden jeweils gemäß Paragraph 16, Ziffer 3, KMG drei Geldstrafen in Höhe von je € 1.000,-- sowie eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; wegen der insgesamt 26 Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 3, KMG wurden jeweils gemäß Paragraph 16, Ziffer 3, KMG 26 Geldstrafen in der Höhe zwischen € 2.000,-- und € 4.000,-- sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. An Verfahrenskosten wurden € 8.500,-- vorgeschrieben. Weiters wurde die Haftung der Zweitmitbeteiligten für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten ausgesprochen.
2 Die mitbeteiligten Parteien erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 gemäß § 30 Abs. 2 VStG aus. Es traf Feststellungen zum Erst- und zur Zweitmitbeteiligten - insbesondere zu deren finanzieller Situation und den avisierten Projekten -, zur Holding, zur verfahrensrelevanten Emission, dem Basisprospekt vom 11. Mai 2017, zur Einbeziehung dieser Anleihe ab September 2017 in den Dritten Markt der Börse Wien sowie zu den angelasteten Werbeeinschaltungen. Hiezu erläuterte das BVwG seine Beweiswürdigung.Die mitbeteiligten Parteien erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG aus. Es traf Feststellungen zum Erst- und zur Zweitmitbeteiligten - insbesondere zu deren finanzieller Situation und den avisierten Projekten -, zur Holding, zur verfahrensrelevanten Emission, dem Basisprospekt vom 11. Mai 2017, zur Einbeziehung dieser Anleihe ab September 2017 in den Dritten Markt der Börse Wien sowie zu den angelasteten Werbeeinschaltungen. Hiezu erläuterte das BVwG seine Beweiswürdigung.
Rechtlich führte das BVwG aus, dass im konkreten Fall im Tatzeitraum auf der Website der Zweitmitbeteiligten ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots abrufbar gewesen seien, die Anleger in die Lage versetzt hätten, sich für den Erwerb der Veranlagung zu entscheiden. Der Basisprospekt, die „Endgültigen Bedingungen“, der erste Nachtrag zum Prospekt, der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und ein Factsheet seien abrufbar gewesen; eine Veräußerungsabsicht sei evident. Das öffentliche Angebot beziehe sich auf Schuldverschreibungen und damit Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 KMG. Die Einschaltungen und Informationen im Internet, Fernsehen und Radio seien aus näheren Gründen als „Werbung“ im Sinne des § 4 KMG zu qualifizieren. Ein Hinweis auf den Prospekt im Sinne des § 4 Abs. 2 KMG sei weder in der Radiowerbung noch in den Werbeanzeigen im Internet enthalten gewesen. Werbeangaben dürften nicht unrichtig oder irreführend sein, was nach dem Gesamteindruck ihrer Ankündigung zu beurteilen sei. Es reiche bereits die objektive Irreführungseignung, § 4 Abs. 3 KMG stelle auf eine potentielle Irreführung des Anlegerpublikums ab und habe sich an Hand eines durchschnittlichen Kunden zu orientieren.Rechtlich führte das BVwG aus, dass im konkreten Fall im Tatzeitraum auf der Website der Zweitmitbeteiligten ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots abrufbar gewesen seien, die Anleger in die Lage versetzt hätten, sich für den Erwerb der Veranlagung zu entscheiden. Der Basisprospekt, die „Endgültigen Bedingungen“, der erste Nachtrag zum Prospekt, der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 und ein Factsheet seien abrufbar gewesen; eine Veräußerungsabsicht sei evident. Das öffentliche Angebot beziehe sich auf Schuldverschreibungen und damit Wertpapiere im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG. Die Einschaltungen und Informationen im Internet, Fernsehen und Radio seien aus näheren Gründen als „Werbung“ im Sinne des Paragraph 4, KMG zu qualifizieren. Ein Hinweis auf den Prospekt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, KMG sei weder in der Radiowerbung noch in den Werbeanzeigen im Internet enthalten gewesen. Werbeangaben dürften nicht unrichtig oder irreführend sein, was nach dem Gesamteindruck ihrer Ankündigung zu beurteilen sei. Es reiche bereits die objektive Irreführungseignung, Paragraph 4, Absatz 3, KMG stelle auf eine potentielle Irreführung des Anlegerpublikums ab und habe sich an Hand eines durchschnittlichen Kunden zu orientieren.
Es sei aber zu beachten, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 Abs. 1 VStG nur dann strafbar seien, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden. Dafür sei entscheidend, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könne. Bei Zweifelsfällen sei gemäß § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen. Aus dem übermittelten Akt der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass zahlreiche Anleger eine Anzeige wegen „Verdachts auf Übertretung der §§ 153, 156, 159, 163a sowie 165 StGB“ gerade auch in Bezug auf die Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Anleihe erstattet hätten und aktuell Ermittlungen auch in diese Richtung von der Staatsanwaltschaft geführt würden. Darin fänden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der Zweitmitbeteiligten sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der Anleihe.Es sei aber zu beachten, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG nur dann strafbar seien, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden. Dafür sei entscheidend, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könne. Bei Zweifelsfällen sei gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG auszusetzen. Aus dem übermittelten Akt der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass zahlreiche Anleger eine Anzeige wegen „Verdachts auf Übertretung der Paragraphen 153, 156, 159, 163 a, sowie 165 StGB“ gerade auch in Bezug auf die Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Anleihe erstattet hätten und aktuell Ermittlungen auch in diese Richtung von der Staatsanwaltschaft geführt würden. Darin fänden sich Anzeigen wegen irreführender Darstellung der finanziellen Lage der Zweitmitbeteiligten sowie Vorwürfe der Werbung ohne geeigneten Kapitalmarktprospekt im Zusammenhang mit der Anleihe.
3 Das inkriminierte Verhalten des Erstmitbeteiligten liege darin, es als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die Emittentin in konkret bezeichneten Werbungen irreführend für ihre Unternehmensanleihe geworben habe, indem dort irreführende Angaben enthalten gewesen seien bzw. notwendige Hinweise unterlassen worden seien. Irreführend seien Angaben dann, wenn sie unrichtige Angaben enthielten oder sonst geeignet seien, einen Marktteilnehmer in Bezug auf den Prospekt zu täuschen. Das BVwG habe Zweifel, ob das angelastete Verhalten nicht auch den Tatbestand des § 163a StGB erfüllen könne. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die unterlassenen Hinweise und die Angaben als „Täuschungshandlung“ auch das Tatbestandselement des Betrugs erfüllen könnten. Es schade nicht, dass der gerichtliche Tatbestand erst bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente verwirklicht würde. Im Falle einer Verurteilung gemäß § 146 ff StGB wären sämtliche im Beschwerdeverfahren angelasteten Vorwürfe enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die Zweitmitbeteiligte im Zeitpunkt der Werbungen über kein Immobilienvermögen verfügt habe, es kein bestehendes Naheverhältnis zur Stadt W gebe, und aufgrund des fehlenden Risikohinweises gebe es Anlass zu Zweifeln, ob nicht der Tatbestand der §§ 146 ff StGB erfüllt sein könne. Aus diesem Grund sei das Beschwerdeverfahren auszusetzen gewesen.Das inkriminierte Verhalten des Erstmitbeteiligten liege darin, es als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die Emittentin in konkret bezeichneten Werbungen irreführend für ihre Unternehmensanleihe geworben habe, indem dort irreführende Angaben enthalten gewesen seien bzw. notwendige Hinweise unterlassen worden seien. Irreführend seien Angaben dann, wenn sie unrichtige Angaben enthielten oder sonst geeignet seien, einen Marktteilnehmer in Bezug auf den Prospekt zu täuschen. Das BVwG habe Zweifel, ob das angelastete Verhalten nicht auch den Tatbestand des Paragraph 163 a, StGB erfüllen könne. Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob die unterlassenen Hinweise und die Angaben als „Täuschungshandlung“ auch das Tatbestandselement des Betrugs erfüllen könnten. Es schade nicht, dass der gerichtliche Tatbestand erst bei Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente verwirklicht würde. Im Falle einer Verurteilung gemäß Paragraph 146, ff StGB wären sämtliche im Beschwerdeverfahren angelasteten Vorwürfe enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die Zweitmitbeteiligte im Zeitpunkt der Werbungen über kein Immobilienvermögen verfügt habe, es kein bestehendes Naheverhältnis zur Stadt W gebe, und aufgrund des fehlenden Risikohinweises gebe es Anlass zu Zweifeln, ob nicht der Tatbestand der Paragraphen 146, ff StGB erfüllt sein könne. Aus diesem Grund sei das Beschwerdeverfahren auszusetzen gewesen.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Finanzmarktaufsichtbehörde mit dem Antrag, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
5 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
6 II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer allfälligen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes der irreführenden Werbung gemäß § 4 Abs. 3 KMG gegenüber gerichtlichen Straftatbeständen, insbesondere gemäß den §§ 146 ff StGB, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.1. Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage einer allfälligen Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes der irreführenden Werbung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG gegenüber gerichtlichen Straftatbeständen, insbesondere gemäß den Paragraphen 146, ff StGB, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8 2. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
2.1. § 4 KMG, BGBl. Nr. 625/1991, lautete in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2005 auszugsweise:2.1. Paragraph 4, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, lautete in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, auszugsweise:
„Werbung
§ 4. (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Abs. 2 bis 5 beachten. Die Abs. 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.Paragraph 4, (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absatz 2, bis 5 beachten. Die Absatz 2, bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt und die allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthalten, falls die Genannten bereits veröffentlicht sind, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Auf jeden Fall müssen alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt und in den allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben enthaltenen Angaben übereinstimmen.
...“
2.2. § 16 Z 3 KMG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015:2.2. Paragraph 16, Ziffer 3, KMG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015:
„§ 16. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (§ 74 BörseG),„§ 16. Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, oder im Zusammenhang mit der Zulassung zum geregelten Markt (Paragraph 74, BörseG),
...
3. entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt;entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt;
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“
9 § 4 KMG geht auf die Änderung des Kapitalmarktgesetzes mit BGBl. I Nr. 78/2005 zurück. Nach den Materialien zu dieser Novelle (RV 969 BlgNR 22. GP 4) setzte diese Novelle Art. 15 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG („Prospektrichtlinie“), um. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, war zum Zeitpunkt der angelasteten Übertretungen noch nicht in Kraft (vgl. Art. 49 Abs. 1 der VO: Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. Juni 2017; die letzte angelastete Werbeschaltung betraf ein Werbevideo im Internetauftritt der W AG bis 17. Juli 2017).Paragraph 4, KMG geht auf die Änderung des Kapitalmarktgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, zurück. Nach den Materialien zu dieser Novelle Regierungsvorlage 969, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4, ) setzte diese Novelle Artikel 15, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG („Prospektrichtlinie“), um. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, war zum Zeitpunkt der angelasteten Übertretungen noch nicht in Kraft vergleiche , Artikel 49, Absatz eins, der VO: Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. Juni 2017; die letzte angelastete Werbeschaltung betraf ein Werbevideo im Internetauftritt der W AG bis 17. Juli 2017).
10 Nach Erwägungsgrund 33 der Prospektrichtlinie muss die Werbung, um Lücken in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu vermeiden, die das Vertrauen des Anlegerpublikums unterminieren und folglich dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte abträglich wären, harmonisiert werden.
11 2.3. Artikel 15 der Prospektrichtlinie lautete bis zu seiner Aufhebung wie folgt:
„Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 beachten. Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für die Fälle, in denen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person der Prospektpflicht unterliegt.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Diese Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls dieser bereits veröffentlicht ist, oder zu den Angaben, die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
...“
2.4. Artikel 25 der Prospektrichtlinie lautete wie folgt:
„Sanktionen
(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, und unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass gegen Personen, die eine Missachtung der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen zu verantworten haben, angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde alle Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verhängt wurden, öffentlich bekannt machen kann, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.“
12 2.5. § 22 Abs. 1 VStG lautet:2.5. Paragraph 22, Absatz eins, VStG lautet:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“Paragraph 22, (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
2.6. § 30 VStG lautet:2.6. Paragraph 30, VStG lautet:
„Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
§ 30. (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.Paragraph 30, (1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
(4) Die Gerichte und die sonst in