TE Vwgh Beschluss 2019/12/13 Ra 2019/02/0004

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §46
VStG §24
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §25 Abs6
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des L in K, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 10b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29. Oktober 2018, Zl. KLVwG-704/5/2018, betreffend Verbot der Haltung von Rindern auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan; weitere Partei: Tierschutzombudsperson Dr. W in K, Kirchengasse 43), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan, mit dem ihm die Haltung von Rindern gemäß § 39 Tierschutzgesetz (TSchG) verboten wurde, als unbegründet ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht stellte fest, seit dem Jahr 2011 sei der Betrieb des Revisionswerbers regelmäßig kontrolliert worden, im Jahr 2012 sei für ihn ein Beratungskonzept erstellt und 2017 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden. Die Situation habe sich teilweise - vornehmlich im Sommer als die Tiere auf der Weide waren - leicht gebessert und dann besonders im Winter wieder verschlechtert. Der Revisionswerber sei drei Mal wegen Übertretung des § 5 TSchG rechtskräftig bestraft worden, weil er die von ihm gehaltenen Rinder in einer Weise vernachlässigt habe, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen oder diese in schwere Angst versetzt worden seien. Darüber hinaus seien weitere Verwaltungsstrafen wegen unzureichender Haltungsbedingungen gegen den Revisionswerber rechtskräftig verhängt worden. Der vom Revisionswerber mit einem hohen Kredit finanzierte Freilaufstall weise erhebliche Baumängel auf, die zu mehrfachen Rohrleitungsbrüchen und erheblicher Feuchtigkeit sowie Verschmutzung im Stall geführt hätten.

3        Bei der letzten Kontrolle des Hofes des Revisionswerbers am 7. Dezember 2017 um 9.15 Uhr vor der Abnahme der 112 Rinder gemäß § 37 TSchG durch die Tierschutzbehörde sei im Lager noch Futter für 10 Tage vorgefunden worden. Der durch die ausgeschriebene Zwangsversteigerung hervorgerufene enorme finanzielle Druck habe dazu geführt, dass bestelltes Futter und Einstreu nicht geliefert worden seien. Im gesamten Stall habe es kein Futter gegeben, der Futtertisch sei mit Kot verdreckt gewesen und die Zustände seien insgesamt als katastrophal zu bezeichnen gewesen. Die Entmistung im Kuhbereich sei wieder einmal defekt und die Wasserversorgung bei den Kühen durch einen Wasserrohbruch nicht ausreichend gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, woran die zwei in der Garage „versteckten“ Kühe verstorben seien.

4        Die nachträgliche Untersuchung der Tiere und die Milchlieferlisten hätten ergeben, dass die Rinder auf Grund der unzureichenden Fütterung untergewichtig gewesen seien, deren Milchleistung ein Zehntel einer durchschnittlichen Milchkuh betragen habe und keine einzige Kuh trächtig gewesen sei.

5        Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, ein Rinderhalteverbot auf Dauer sei mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Revisionswerbers erforderlich, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werde. Es sei irrelevant, ob die Kontrolle vom 7. Dezember 2017 auf Grund eines Anrufes der Mutter des Revisionswerbers erfolgt sei und ob die Tiere nicht krank gewesen seien.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Revisionswerber beantragten Zeugen nicht vernommen. Einige davon habe er in seiner Beschwerde zum Beweis seines Vorbringens, andere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Beweis dafür beantragt, dass sich „der Viehbestand bzw. der Stall außerhalb der mittels Lichtbilder dokumentierten Behördentermine in einem durchaus akzeptablen Zustand befunden“ hätten.

11       Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mwN).

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. etwa VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 bis 0191). Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. VwGH 24.3.2010, 2009/03/0156).

13       Damit war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die in der Beschwerde ohne nähere Angabe eines Beweisthemas angebotenen Zeugen zu vernehmen.

14       Soweit der Revisionswerber die Relevanz der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen dahingehend behauptet, dass deren Befragung den Rohrleitungsschaden am Tag vor der Kontrolle am 7. Dezember 2017, den üblichen Fütterungszeitpunkt und die Bestellung weiteren Futters ergeben hätte, ist auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu verweisen. Demnach ging das Verwaltungsgericht ohnedies von einem kurz zuvor eingetretenen Wasserrohrbruch aus. Den Kontrollzeitpunkt stellte es mit 9.15 Uhr fest, sodass die vom Revisionswerber behauptete Fütterung um 9.00 Uhr schon im Gang hätte sein müssen. Schließlich ging das Verwaltungsgericht auch auf die Bestellung von Futter ein, das jedoch nicht geliefert wurde.

15       Ob die Mutter des Revisionswerbers die Tierschutzbehörde verständigte, sah das Verwaltungsgericht als unerheblich an. Der Revision gelingt es aber nicht, die Relevanz dieses Umstandes aufzuzeigen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht unterstellt werden, von einem Verstecken der beiden toten Kühe in der Garage ausgegangen zu sein, weil sie diese Handlung ausdrücklich unter Anführungszeichen feststellte und in der Beweiswürdigung dazu auf die Aussage des Amtstierarztes verwies sowie der Todesursache keine weitere Bedeutung zumaß. Das gleiche gilt für die behauptete Relevanz des aus den unterbliebenen Zeugenaussagen allenfalls zu gewinnenden Umstandes, ob der Viehbestand insgesamt gesund gewesen sei.

16       Wenn auch die in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen zum Beweisthema eines tadellosen Zustands des Stalls und einer ausreichenden Fütterung der Tiere vernommen worden wären, so wurde deren Befragung für die außerhalb der mittels Lichtbilder dokumentierten Behördentermine begehrt. Es wird jedoch angesichts der festgestellten Kontrolldichte seit dem Jahr 2011 samt den dabei erfolgten Beanstandungen und den Untersuchungsergebnissen über die Tiere nach deren Abnahme nicht aufgezeigt, inwiefern die negative Prognose durch einen in den Zwischenzeiten behaupteten „akzeptablen Zustand“ von Vieh und Stall zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

17       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2019

Schlagworte

Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020004.L00

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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