RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2018/03/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem VwG erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030089.L03

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten