TE Vwgh Beschluss 2019/12/18 Ra 2019/02/0243

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/02/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des G in H und 2. der D GmbH in G, beide vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.26-1674/2019-25, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des G in H und 2. der D GmbH in G, beide vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.26-1674/2019-25, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei schuldig erkannt, dass am 18. September 2018 auf einer näher genannten Baustelle der zweitrevisionswerbenden Partei zwei Arbeitnehmer ohne geeignete Maßnahmen gegen Absturz auf das Dach einer Lagerhalle gestiegen seien, um dieses zu demontieren, wobei ein Arbeitnehmer durch eine nicht durchbruchsichere Welleternitplatte 5,5 m abgestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Dadurch habe der Erstrevisionswerber jeweils § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 90 Abs. 1 und Abs. 5 BauV iVm § 9 Abs. 1 VStG übertreten, wofür ihm Geldstrafen von EUR 3.500,-- und EUR 1.660,--1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei schuldig erkannt, dass am 18. September 2018 auf einer näher genannten Baustelle der zweitrevisionswerbenden Partei zwei Arbeitnehmer ohne geeignete Maßnahmen gegen Absturz auf das Dach einer Lagerhalle gestiegen seien, um dieses zu demontieren, wobei ein Arbeitnehmer durch eine nicht durchbruchsichere Welleternitplatte 5,5 m abgestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Dadurch habe der Erstrevisionswerber jeweils Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, ASchG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 5, BauV in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG übertreten, wofür ihm Geldstrafen von EUR 3.500,-- und EUR 1.660,--

(Ersatzfreiheitsstrafen drei Tage und 34 Stunden) auferlegt wurden. Ebenfalls wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Par tei zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als jeweils die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt und im Übrigen das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt wurde. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. (Ersatzfreiheitsstrafen drei Tage und 34 Stunden) auferlegt wurden. Ebenfalls wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Par tei zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als jeweils die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt und im Übrigen das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt wurde. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf Eigentum verletzt. Als Revisionspunkt wird sohin die inhaltliche Rechtswidrigkeit angezogen."

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.5 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 25.6.2019, Ra 2019/02/0121, mwN).6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 25.6.2019, Ra 2019/02/0121, mwN).

7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 31.7.2019, Ra 2019/02/0138, mwN).

8 Bei dem von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203 bis 0204, mwN).8 Bei dem von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG aber nicht berufen ist vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203 bis 0204, mwN).

9 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund genannt (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN). 10 Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machen, erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.9 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund genannt vergleiche , VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN). 10 Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machen, erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020243.L00

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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