TE Vwgh Beschluss 2019/12/5 Ra 2019/22/0175

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der M A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Juli 2019, VGW- 151/091/16792/2018-35, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Revisionswerberin brachte beim Verwaltungsgericht Wien die - nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste - außerordentliche Revision ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Oktober 2019 wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die von ihr erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass im Fall der Versäumung der Frist (Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist) die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Oktober 2019 wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die von ihr erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass im Fall der Versäumung der Frist (Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist) die Revision als zurückgezogen gilt (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).

Diese Anordnung wurde durch Hinterlegung der Sendung in der Post-Geschäftsstelle 1172 am 5. November 2019 zugestellt.

Die Revisionswerberin hat auf den ihr erteilten Verbesserungsauftrag in keiner Weise reagiert.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

Vorliegend hat die Revisionswerberin dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.

Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, sodass die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.

Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).

Wien, am 5. Dezember 2019

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220175.L00

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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